Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.04.2013

Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob ein Mietvertrag zwischen Eltern und ihrem Kind steuerlich wirksam geschlossen war.

Die Steuerpflichtigen hatten im Kalenderjahr 2000 eine Eigentumswohnung erworben, die sie seit dem 1. April 2001 an ihren Sohn vermieteten. Für die Überlassung der Eigentumswohnung schlossen sie mit ihrem Sohn einen Mietvertrag, in dem eine monatliche Kaltmiete von 128 € vereinbart war. Der Mietvertrag enthielt daneben einen handschriftlichen Zusatz „vorbehaltlich der Anerkennung durch das Finanzamt“. Das Mietverhältnis mit dem Sohn endete im Kalenderjahr 2001. Anschließend vermieteten die Eltern die Wohnung an ihre Tochter. Auch hier wurde ein schriftlicher Mietvertrag geschlossen, der den gleichen Klammerzusatz enthielt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Steuerpflichtigen einen Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch die Verluste nicht und erkannte das Mietverhältnis mit dem Sohn nicht an, da es einem Fremdvergleich nicht standhielte. Denn aufgrund des Klammerzusatzes sei die Miethöhe nicht eindeutig und klar bestimmt worden.

Der BFH urteilte, dass das Finanzamt zu Recht den Mietvertrag mit dem Sohn nicht anerkannt hatte. Eine steuerrechtliche Anerkennung des Mietvertrages setze voraus, dass dieser bürgerlich rechtlich wirksam geschlossen wird und seine Gestaltung als auch seine Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspreche. Dabei müssen im Mietvertrag die Hauptpflichten, wie die Überlassung der Mietsache zum Gebrauch sowie die Entrichtung der vereinbarten Miete, klar und eindeutig geregelt worden sein. Der Klammerzusatz stellt nach Auffassung der Richter einen schwerwiegenden Mangel dar, der eine erhebliche Abweichung von dem zwischen Fremden Üblichen darstellt, weil ein fremder Mieter sich auf einen solchen Mietvertrag nicht einlassen würde.

Hinweis:

Vermieten Sie eine Wohnung an einen nahen Angehörigen, so müssen Sie beachten, dass in dem Mietvertrag die Hauptpflichten des Mieters sowie die Entrichtung der Miete klar und eindeutig vereinbart sind, damit der Mietvertrag seitens des Finanzamtes anerkannt wird.

Quelle: BFH-Urteil vom 1. August 2012, IX R 18/11, NWB Dok: UAAAE-30638
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