Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.04.2013

Spende an eine ausländische gemeinnützige Organisation

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die Spenden eines deutschen Steuerpflichtigen an eine ausländische Stiftung, die ihren Sitz in der EU hatte, bei seiner Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sieht das Einkommensteuergesetz vor, dass Spenden an gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Diese Regelung gilt auch, wenn ein Steuerpflichtiger eine Spende an eine gemeinnützige Organisation leistet, welche ihren Sitz in der EU hat. Eine Spende an eine gemeinnützige Organisation in der EU ist jedoch bei der deutschen Einkommensteuer nur absetzbar, wenn die Organisation auch nach den deutschen Vorschriften die Voraussetzung zur Gemeinnützigkeit erfüllen würde. Weitere Bedingung für den Spendenabzug ist, dass im Rahmen der Amtshilfe der ausländische Staat die deutschen Finanzbehörden bei der Beschaffung der notwendigen Nachweise, die für den Sonderausgabenabzug erforderlich sind, unterstützt.

In dem Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger an eine spanische Stiftung 15.000 € gespendet. Nach der Satzung handelte es sich um eine gemeinnützige Stiftung nach spanischem Recht, die im balearischen Stiftungsregister eingetragen war. Die Spende setzte der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2007 als Sonderausgabe an. Das Finanzamt verweigerte den Spendenabzug mit der Begründung, dass der Steuerpflichtige keine Unterlagen über die Gemeinnützigkeit der spanischen Stiftung vorgelegt habe, so dass eine Überprüfung der Voraussetzungen, ob die spanische Stiftung auch nach dem deutschen Recht gemeinnützig wäre, nicht vorgenommen werden konnte.

Das Finanzgericht schloss sich bei seiner Entscheidung der Meinung des Finanzamtes an. Danach hatte das Finanzamt zu Recht die Spende an die spanische Stiftung nicht zum deutschen Spendenabzug zugelassen. Im Rahmen des Klageverfahrens legte der Steuerpflichtige dem Finanzgericht die Satzung der spanischen Stiftung vor, um damit die Gemeinnützigkeit der Stiftung nach deutschem Recht nachzuweisen. Die Prüfung der Satzung ergab jedoch, dass diese nicht die Vorgaben des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllte. Des Weiteren konnte der Steuerpflichtige auch nicht nachweisen, dass die Stiftung nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken diente, da er hierzu keine geeigneten Unterlagen eingereicht hat, sodass eine tatsächliche Überprüfung der Geschäftsführung der Stiftung nicht möglich war. Das Finanzgericht hat zu diesem Streitfall die Revision beim BFH zugelassen.

Hinweis:

Ein Spendenabzug für Zuwendungen an ausländische gemeinnützige Organisationen ist sehr schwierig. Denn der Steuerpflichtige muss gegenüber dem Finanzamt den Nachweis erbringen, dass der ausländische Spendenempfänger die deutschen Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Ein Nachweis kann anhand der Satzung, den Tätigkeitsbericht oder durch Aufzeichnungen über die Vereinnahmung und Verausgabung der Spendengelder der gemeinnützigen ausländischen Organisation erfolgen. Um diese Unterlagen zu erhalten, ist häufig ein sehr großer Aufwand notwendig.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2013, 11 K 2439/10 E, Revision zugelassen (Az. noch nicht vergeben), www.fg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/aktuelle/index.php
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