Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.04.2013

Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Betreuers

Der BFH hatte in einem aktuellen Fall darüber zu entscheiden, wie die Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Betreuers nach dem Einkommensteuergesetz zu behandeln ist. Ein Steuerpflichtiger bezog in den Jahren 2001 bis 2004 aus seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer in 42 Fällen eine Aufwandsentschädigung. Für seine Tätigkeit erhielt er vom Amtsgericht eine Aufwandsentschädigung für eine zu betreuende Person von bis zu 323 € pro Jahr. Nach einer Prüfung der Steuerfahndung im Jahre 2007 erfasste das Finanzamt die Aufwandsentschädigung bei dem Steuerpflichtigen als sonstige Einkünfte. Seitens des Finanzamtes wurden 25 % der Einnahmen pauschal als Werbungskosten angesetzt. Gegen diese Entscheidung legte der Steuerpflichtige Einspruch ein und machte geltend, dass nach den einkommensteuerlichen Vorschriften Aufwandsentschädigungen, die aus einer öffentlichen Kasse gezahlt werden, steuerfrei seien. Diese Steuerbefreiungsvorschrift setzt jedoch voraus, dass die Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan eines Landes oder beim Bund ausgewiesen wird. Nach Auffassung des Finanzamtes hatte diese Voraussetzung bei dem Steuerpflichtigen nicht vorgelegen. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren erhob der Steuerpflichtige gegen die Entscheidung des Finanzamtes Klage. Der BFH folgte der Auffassung des Steuerpflichtigen und entschied, dass die erzielten Einnahmen aus seiner ehrenamtlichen Betreuertätigkeit steuerfrei sind. Seine Auffassung begründete der BFH damit, dass dem Betreuer aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Entschädigung für seine Tätigkeit zustand. Dieser gesetzliche Anspruch des Betreuers machte einen Ausweis der Aufwandsentschädigung in einem Haushaltsplan nicht mehr notwendig, damit die Aufwandsentschädigung unter die betreffende einkommensteuerliche Steuerbefreiungsvorschrift fiel.

Hinweis:

Ein ehrenamtlicher Betreuer erzielt aus seiner Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die gesetzliche Regelung über die unbegrenzte Steuerbefreiung von Aufwandsentschädigungen bei einem Betreuer galt nur bis zum Einkommensteuerveranlagungszeitraum 2010. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen neu geregelt. Danach sind ab dem Kalenderjahr 2011 Aufwandsentschädigungen zusammen mit anderen steuerfreien ehrenamtlichen Einnahmen des Steuerpflichtigen nur noch bis zu einem Betrag von 2.100 € steuerfrei. Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ist dieser steuerliche Freibetrag auf 2.400 € angehoben worden.

Quelle: BFH-Urteil vom 17. Oktober 2012, VIII R 57/09, BFH/NV 2013 S. 307,
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