Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.04.2013

Kein Vorsteuerabzug bei wirksamen Widerspruch gegen eine Gutschrift

Nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften können Unternehmer und Leistungsempfänger eine Vereinbarung darüber treffen, ob sie eine Lieferung oder eine sonstige Leistung zwischen den beiden Parteien nach dem Gutschriftenverfahren abrechnen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies vorher zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger vereinbart worden ist. Legt der Empfänger der Gutschrift gegen die ihm übermittelten Abrechnungsdokumente einen Widerspruch ein, verliert die Gutschrift hierdurch ihre Wirkung als Rechnung.

In dem Rechtsfall betrieb ein Steuerpflichtiger in der Form einer GmbH den An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Abfällen. In dem Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum Januar und Februar 2009 erhielt der Steuerpflichtige mehrere Lieferungen über Edelmetalle und edelmetallhaltige Abfälle von seinem Lieferanten. Mit diesem hatte er zuvor eine Vereinbarung geschlossen, dass seine Lieferungen mittels des Gutschriftenverfahrens abzurechnen waren. Die ausgeführten Lieferungen hatte der Steuerpflichtige durch Gutschriften mit gesondertem Umsatzsteuerausweis gegenüber den Lieferanten abgerechnet und auch den Bruttorechnungsbetrag an diesen überwiesen. Anschließend widersprach der Lieferant den Gutschriften per Fax. Den Widerspruch über die Gutschriften schickte er auch an das Finanzamt.

Daraufhin berichtigte das Finanzamt die Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum Februar 2009 und forderte die in den Gutschriften ausgewiesene Vorsteuer von dem Steuerpflichtigen wieder zurück. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren klagte der Steuerpflichtige gegen die Entscheidung des Finanzamtes.

Der BFH urteilte, dass das Finanzamt zu Recht den zunächst gewährten Vorsteuerabzug rückgängig gemacht hat, weil der Lieferant des Steuerpflichtigen den erteilten Gutschriften für die Lieferungen widersprochen hatte. Diese umsatzsteuerliche Regelung gilt auch dann, wenn die Gutschriften den zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Leistungsempfänger und dem Unternehmer entsprochen haben und die Umsatzsteuer zutreffend ausgewiesen wurde. Mit seiner Entscheidung hält der BFH auch nach der Neufassung der umsatzsteuerlichen Vorschriften an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach ein Unternehmer kein Recht zum Vorsteuerabzug aus einer Gutschrift hat, wenn die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung verloren hat.

Hinweis:

Widerspricht der Empfänger einer Gutschrift diesem Abrechnungsdokument, so verliert die Gutschrift ihre Wirkung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung. Dies gilt auch dann, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausgewiesen worden ist. Ein Vorsteuerabzug kann der Leistungsempfänger erst dann vornehmen, wenn der leistende Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegt. Beachten Sie im Übrigen, dass die Lieferung von Abfällen aus Edelmetallen seit 2011 unter die Umkehr der Steuerschuldnerschaft fällt, d.h. der Empfänger hat die Lieferung zu versteuern bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug. Es ist eine Nettorechnung bzw. Nettogutschrift auszustellen.

Quelle: BFH-Urteil vom 23. Januar 2013, XI R 25/11, LEXinform Nr. 0928833
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