Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Montag, 01.04.2013

Zweifelsfragen zum betrieblichen Schuldzinsenabzug

Schuldzinsen sowie die mit einer Kreditaufnahme zusammenhängenden Finanzierungsnebenkosten sind nur dann Betriebsausgaben, wenn sie für ein Darlehen geleistet werden, das durch den Betrieb veranlasst ist. Dabei kommt es auf die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel an. Zwar kann der Unternehmer betriebliche Liquidität entnehmen und die hierdurch entstehende Finanzierungslücke durch Aufnahme eines Kredits schließen. Jedoch sind Schuldzinsen dann nicht abziehbar, wenn so genannte Überentnahmen getätigt werden. Diese liegen immer dann vor, wenn die Entnahmen höher sind als der Gewinn und die Einlagen. Vermehrt sind in letzter Zeit Urteile durch den Bundesfinanzhof zu Fragen des betrieblichen Schuldzinsenabzuges ergangen, zu denen sich die Finanzverwaltung jetzt geäußert hat:

Geänderte Zuordnung eines Wirtschaftsgutes

Diese stellt weder eine Entnahme beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb dar, wenn der Vorgang zum Buchwert stattgefunden hat. So hatte auch der BFH entschieden. Eine geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts in diesem Sinne liegt u.a. dann vor, wenn

  • ein Wirtschaftsgut nach Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung einem anderen Betriebsvermögen zuzuordnen ist,
  • ein Wirtschaftsgut nach Verschmelzung einem anderen Betriebsvermögen zuzuordnen ist.

Schuldzinsen für Investitionsdarlehen

Schuldzinsen zur Finanzierung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens sind in jedem Fall Betriebsausgaben. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird. Es kommt allein auf die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel an. Werden Darlehensmittel zunächst auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, von dem sodann die Anschaffungsoder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bezahlt werden, oder wird zunächst das Kontokorrentkonto belastet und anschließend eine Umschuldung in ein Darlehen vorgenommen, kann ein Finanzierungszusammenhang mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aber nur angenommen werden, wenn ein enger zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang zwischen der Belastung auf dem Kontokorrentkonto und der Darlehensaufnahme besteht. Hiervon geht die Finanzverwaltung dann aus, wenn die Mittel innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto finanziert wurden. Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage, muss der Steuerpflichtige den erforderlichen Finanzierungszusammenhang zwischen der Verwendung der Darlehensmittel und der Bezahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nachweisen.

Hinweis: Eine Verwendung der Darlehensmittel zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens scheidet aus, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Zeitpunkt der Verwendung der Darlehensmittel bereits abschließend finanziert waren und die erhaltenen Darlehensmittel lediglich das eingesetzte Eigenkapital wieder auffüllen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 18. Februar 2013, IV C 6 S 2144/07/10001, DB 2013 S. 428
« zurück