Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.04.2013

Selbstanzeige in aller Munde

Spätestens seit der Berichterstattung über den Fall „Uli Hoeneß“ ist klar geworden, dass Steuerhinterziehung definitiv kein Kavaliersdelikt ist. Steuerhinterziehung ist eine Steuerstraftat, die grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. Auch der Versuch ist bereits strafbar. Trotz vollendeter Steuerhinterziehung tritt aber Straffreiheit ein, wenn der Täter sich selbst anzeigt, bevor die Finanzbehörde mit Ermittlungen beginnt.

Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurden Selbstanzeigen seit 2011 erheblich erschwert, was auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zurückzuführen ist. Straffreiheit tritt nun nämlich nicht mehr ein, wenn

  1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung a. ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder

b. dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist oder

c. dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Strafoder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder

  1. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Hinweis:

Eine fehlerhafte und insbesondere unvollständige Selbstanzeige ist keine wirksame Selbstanzeige und führt daher nicht zur Straffreiheit. Der Steuerpflichtige muss deshalb „zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigen, die unvollständigen Angaben ergänzen oder die unterlassenen Angaben nachholen“. Sie muss richtig und so vollständig sein, dass die Finanzbehörde ohne Weiteres in der Lage ist, ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt festzustellen und die Steuer richtig festzusetzen.

Inhaltlich unzureichend für eine wirksame Selbstanzeige sind u.a.

  • eine Teilselbstanzeige,
  • die stillschweigende Nachzahlung,
  • der Hinweis auf unrichtige Angaben ohne gleichzeitige Berichtigung, * die Angabe der Quelle der Einkünfte ohne Benennung des Umfangs,
  • die Einreichung von Buchungsunterlagen, aus denen sich die Verkürzung ergibt,
  • die Beantragung einer Außenprüfung,
  • die Ankündigung einer späteren Selbstanzeige.

Hinweis:

Die Selbstanzeige muss gegenüber dem richtigen Empfänger erfolgen. Das ist in der Regel das zuständige Finanzamt und nicht die Polizei. Zur Erlangung der Straffreiheit ist in allen Fällen mit einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000 € noch ein Zuschlag in Höhe von 5 % auf den Steuerbetrag zu zahlen. Andere Formalien sind ebenfalls zu beachten,so dass Sie in jedem Fall steuerlichen Rat einholen sollten.

Sollte keine Straffreiheit gegeben sein, z.B. weil die Selbstanzeige „zu spät“ erfolgte, so ist die Strafe im Wesentlichen von der Höhe der hinterzogenen Steuer abhängig. So werden

  • bis 50.000 € hinterzogener Steuern in der Regel Geldstrafen,
  • ab 50.000 € hinterzogener Steuern Geldstrafen oder Freiheitsstrafen auf Bewährung verhängt,
  • ab 1 Mio. € hinterzogener Steuern ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Verhängung von Freiheitsstrafen ohne Bewährung zwingend. Eine Freiheitsstrafe auf Bewährung ist in diesen Fällen nur noch bei Vorliegen von „besonders gewichtigen Milderungsgründen“ möglich.

Hinweis: Spätestens seit der Liechtenstein-Steueraffäre (Mitte Februar 2008), dem Ankauf von Steuer-Daten-CDs aus der Schweiz, dem Bekanntwerden der so genannten Offshore-Leaks, den Verlust der Anleger in Zypern und der erklärten Bereitschaft von Luxemburg nun doch am steuerlichen Informationsaustausch teilzunehmen, müssen auch Anleger im Ausland mit einer Entdeckung rechnen.

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