Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.07.2013

Anerkennung eines Mietverhältnisses unter Angehörigen

Ein Steuerpflichtiger machte Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus einer an seine Mutter überlassenen Wohnung geltend. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Mutter dort aber nicht polizeilich gemeldet war. Sie unterhielt noch eine zweite Wohnung. Der Mietvertrag war auf einem erst später von einem Verlag herausgegeben Vordruck gefertigt worden. Auch wegen nicht erklärten Praxiseinnahmen wurde letztendlich ein Strafverfahren eingeleitet, in dem immerhin 16 Zeugen gehört wurden, u.a. auch der Pfarrer, der das Nebenhaus bewohnte und die mittlerweile geschiedene Ehefrau. Die Zeugenaussagen waren nicht hilfreich. Verschiedene Argumente wurden ausgetauscht. Neben dem Amtsgericht musste sich das Finanzgericht BerlinBrandenburg mit dem Fall beschäftigen und über die Anerkennung des Mietverhältnisses mit der Mutter entscheiden.

Dabei stellte das Finanzgericht klar, dass für die fremdübliche Gestaltung und Durchführung eines AngehörigenMietvertrages der Steuerpflichtige die volle Darlegungs- und Beweislast trägt. Ein Mietverhältnis zwischen dem Sohn als Vermieter und seiner Mutter sei nicht fremdüblich und damit steuerlich unbeachtlich, wenn u.a.

  • im Mietvertrag keine Vereinbarungen über Zeitpunkt und Höhe von Nebenkostenvorauszahlungen getroffen und die erheblichen Nebenkosten über Jahre hinweg tatsächlich nie eingefordert worden sind,
  • der Mietvertrag teilweise nicht wie vereinbart durchgeführt worden ist (u.a. keine Zahlung der vorgesehenen Kaution, Nichtdurchführung der von der Mieterin vertraglich zugesagten umfassenden Instandhaltungsarbeiten im Garten) und
  • der Sohn eine unmöblierte Wohnung vermietet, die Wohnung später aber auf eigene Kosten u.a. mit neuen Möbeln ausgestattet hat und ein Schwimmbecken mit Saunabereich eingebaut hat.
  • der Mietvertrag teilweise nicht wie vereinbart durchgeführt worden ist (u.a. keine Zahlung der vorgesehenen Kaution, Nichtdurchführung der von der Mieterin vertraglich zugesagten umfassenden Instandhaltungsarbeiten im Garten) und
  • der Sohn eine unmöblierte Wohnung vermietet, die Wohnung später aber auf eigene Kosten u.a. mit neuen Möbeln ausgestattet hat und ein Schwimmbecken mit Saunabereich eingebaut hat.

Das Finanzgericht stellte außerdem fest, dass in diesem Fall von einer Steuerhinterziehung und damit von einer 10-jährigen Festsetzungsfrist auszugehen sei, weil der Steuerpflichtige über Jahre hinweg in seinen Steuererklärungen ein zu negativen Einkünften führendes Mietverhältnis mit seiner Mutter angegeben hatte, obwohl er wusste, dass das Mietverhältnis mit seiner Mutter in vielerlei Hinsicht einem Fremdvergleich nicht standhalten würde und insbesondere in zahlreichen Punkten nicht so durchgeführt wurde, wie es schriftlich vereinbart war.

Hinweis:

Für die Fremdüblichkeit und Durchführung von Angehörigenverträgen trägt immer der Steuerpflichtige die Beweislast. Schließen Sie daher mit Angehörigen immer schriftliche Verträge ab, die dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen und achten Sie auf eine ordnungsgemäße Durchführung. Das gilt nicht nur für Mietverträge, sondern für alle anderen Verträge mit Angehörigen auch, z.B. Darlehns- oder Arbeitsverträge, Übergabeverträge etc.Wir prüfen dies gerne für Sie.

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