Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.07.2013

Verrechnung von Altverlusten nur noch im Jahr 2013

Spekulationsverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die bis zum 31. Dezember 2008 erzielt wurden (Altverluste), sind nur noch bis zum 31. Dezember 2013 mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen verrechenbar. Ab dem Kalenderjahr 2014 können die Altverluste nur noch mit Gewinnen aus Spekulationseinkünften verrechnet werden. Dies umfasst die Veräußerungsgewinne von Wirtschaftsgütern innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, die die jährliche Freigrenze von 600 € überschritten haben. Daneben gehören zu den Spekulationseinkünften auch die Veräußerungsgeschäfte von nicht selbstgenutzten Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Eine Verrechnung von Altverlusten mit Kapitaleinkünften aus Zinsen und Dividenden ist dann nicht mehr möglich.

Vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg war nun streitig, wie die Rangfolge bei der Verrechnung auszusehen hat. Das Finanzamt hatte den bei einem Steuerpflichtigen auf den 31. Dezember 2008 festgestellten Verlustvortrag zuerst mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften und erst anschließend mit den übrigen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet. Der Steuerpflichtige begehrte dagegen zuerst den Abzug bei den übrigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies hätte bei ihm zu einer insgesamt niedrigeren Steuer geführt.

Dem widersprach das Finanzgericht. Vorrangig seien die festgestellten Altverluste innerhalb derselben Einkunftsart zu berücksichtigen, d.h. Verrechnung der Verluste mit zukünftigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Erst danach ermögliche der erweiterte Verlustausgleich auch eine Verrechnung mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gebe es zwar dafür nicht. Dies ergebe sich insbesondere durch die gesetzliche Regelung im Jahr der Entstehung der Verluste, denn zum damaligen Zeitpunkt habe man auch vorrangig innerhalb der Einkunftsart verrechnet. Der neue Gesetzeswortlaut ergänze die bisherige Vorschrift nur dahingehend, dass „auch“ die Einkünfte aus Kapitalvermögen bis Ende 2013 gemindert werden dürften.

Hinweis:

Obwohl das Gericht die Revision beim BFH zugelassen hat, hat der Steuerpflichtige diese nicht eingelegt. Damit wurde das Urteil rechtskräftig. Beachten Sie die Frist des 31. Dezembers 2013 für Ihre Verlustverrechnung. Ggf. können noch Gewinne in diesem Jahr generiert werden, um die Verluste noch nutzbar zu machen. Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

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