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Montag, 01.07.2013

Rücklagenbildung und Vermögenszuführung beisteuerbegünstigten Körperschaften

Rücklagenbildung

Steuerbegünstigte Körperschaften müssen sich nach § 55 der Abgabenordnung (AO) an das Gebot der Selbstlosigkeit halten. Dieses beinhaltet, dass die Mittel grundsätzlich zeitnah, also spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr, für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden müssen.

Als Ausnahmeregelung darf die Körperschaft unter bestimmten Voraussetzungen ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen. Diese Rücklagen müssen in dem Rechnungsabschluss gesondert ausgewiesen werden. Das bedeutet, dass mehrere Rücklagen für verschiedene Vorhaben nebeneinander zulässig sind. Auf die Herkunft der Mittel kommt es nicht an.

Rücklagen dürfen angesammelt werden, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Bei der Ansammlung von Mitteln für Zweckverwirklichungsmaßnahmen handelt es sich um sogenannte zweckgebundene Rücklagen. Für die Körperschaften müssen die Vorhaben im finanziellen Verhältnis und in einem angemessenen Zeitraum möglich sein. Grundsätzlich sollte ein Zeitraum von sechs Jahre nicht überschritten werden.

Zu den Rücklagen gehören auch die Betriebsmittelrücklagen für periodisch wiederkehrende Ausgaben für eine angemessen Zeitspanne (höchstens ein Jahr). Die Berechnung dieser Rücklage ist davon abhängig, in welchem Umfang die Körperschaft regelmäßig Einnahmen erzielt und langfristig mit Ausgaben belastet ist.

Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine Wiederbeschaffungsrücklage für Grundstücke, Fahrzeuge und andere Wirtschaftsgüter, für deren Anschaffung die laufenden Einnahmen nicht ausreichen, zulässig. Richtschnur für die Höhe ist die laufende Abschreibung des Anlagevermögens. Die Mittel in Höhe der Abschreibung dürfen aber dann nicht in die Rücklage eingestellt werden, wenn die Neuanschaffung in dem zeitlichen Rahmen nicht möglich ist oder wenn zum Beispiel der Fuhrpark verkleinert werden soll. Die Zuführung von Mitteln darf die Abschreibung übersteigen, wenn das vorhandene Wirtschaftsgut durch ein besseres, größeres und teureres ersetzt werden soll.

Die Rücklagen sind aufzulösen, wenn die Berechtigung nicht mehr besteht, weil zum Beispiel der Grund für die Rücklagenbildung im Nachhinein weggefallen ist oder die Körperschaft ihr Vorhaben aufgegeben hat. Diese Mittel unterliegen nach dem Wegfall wieder dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.

Des Weiteren ist die Bildung einer freien Rücklage möglich. Die Bildung der freien Rücklage ist bis zu 1/3 des Überschusses aus Vermögensverwaltungen, 10% der Überschüsse aus Zweckbetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sowie 10% der Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich möglich. Positive und negative Ergebnisse der jeweiligen Bereiche müssen verrechnet werden. Entsteht ein Kostenüberhang (Unterdeckung) der Vermögensverwaltung ist dieser vorzutragen und dort zunächst mit Überschusses zu verrechnen. Werden die Höchstgrenzen der freien Rücklage nicht voll ausgeschöpft, ist eine Nachholung in späteren Jahren nicht zulässig. Die Gesamthöhe der freien Rücklage ist unbegrenzt und braucht während der Dauer des Bestehens der Körperschaft nicht aufgelöst werden, die freien Rücklagen sind aber bei Auflösung für steuerbegünstige Zwecke zu verwenden. Eine Verwendung im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist gemeinnützigkeits-schädlich. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, die freien Rücklagen für die Errichtung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes einzusetzen. Die Mittel in der freien Rücklage können im Rahmen der Vermögensverwaltung angelegt werden und stehen für Vermögensumschichtungen zu Verfügung. Steuerbegünstigte Stiftungen dürfen diese Beträge daher ihrem Dotationskapital zuführen.

Körperschaften dürfen Mittel auch in einer Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammeln oder im Jahr des Zuflusses verwenden. Hierunter zählen allerdings nicht der erstmalige Erwerb eines Anteils sowie der Erwerb von Anteilen zur Erhöhung der prozentualen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Die Körperschaft darf aber Mittel außerhalb der zeitnahen Mittelverwendung (zum Beispiel die in der freien Rücklage angesammelten Beträge) zur Erhöhung der Beteiligungsquote verwenden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die der Betrag dieser Rücklage auf die freie Rücklage in demselben Jahr oder künftig zulässige Rücklagen anzurechnen ist. Übersteigt der für die Erhaltung der Beteiligungsquote verwendete oder bereitgestellte Betrag die Höchstgrenze für die Bildung der freien Rücklage des laufenden Jahres, ist auch in den Folgejahren eine Zuführung erst wieder möglich, wenn die für eine freie Rücklage verwendbaren Mittel insgesamt die für den Erhalt der Beteiligungsquote verwendeten oder bereitgestellten Mittel übersteigt.

Neben den zuvor genannten Rücklagen dürfen auch Rücklagen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes gebildet werden, die bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sind. Hierfür muss ein konkreter Anlass gegeben sein, der aus unternehmerischer Sicht die Bildung der Rücklage rechtfertigt. Eine fast vollständige Zuführung des Gewinns ist nur dann unschädlich, wenn die betriebliche Mittelverwendung zur Sicherung der Existenz geboten war und die Mittel aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammen.

Auch im Bereich der Vermögensverwaltung sind Rücklagen nicht ausgeschlossen. Sie dürfen jedoch nur für die Durchführung konkreter Reparaturen oder Erhaltungsmaßnahmen gebildet werden. Die Maßnahmen müssen notwendig sein, um den ordnungsgemäßen Zustand des Vermögensgegenstandes zu erhalten oder wiederherzustellen und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden.

Zuführung von Vermögen

Eine Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen zuführt (abschließende Aufzählung):

  • Zuwendung von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung der Mittel vorschreibt
  • Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass die Mittel zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind
  • Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beiträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden
  • Sachzuwendungen, die ihrer Natur her nach zum Vermögen gehören.

Stiftungen dagegen dürfen im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen. Schädlich ist hingegen die Zuführung von sonstigen Mitteln (zum Beispiel Zuwendungen oder Zuschüsse). Auch hier gilt, dass die positiven und negativen Ergebnisse der Vermögensverwaltung, aus den Zweckbetrieben und den steuerpflichtigen Geschäftsbetrieben zunächst zu saldieren sind. Eine Zuführung zum Vermögen ist nur in Höhe des positiven Betrages unschädlich, der nach der Verrechnung verbleibt.

Bei der Zuführung von Mitteln zum Vermögen besteht keine Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung mehr.

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