Dienstag, 01.10.2013
Zur Zulässigkeit der Blockwahl eines Vereinsvorstandes
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit Beschluss vom 26.06.2013 (3 W 41/13) entschieden, dass die Blockwahl eines Vereinsvorstandes nur zulässig ist, wenn diese Blockwahl in der Satzung des Vereins ausdrücklich geregelt ist. Eine Satzungsdurchbrechung durch Beschluss der Mitglieder z. B. per Beschluss oder Akklamation auf der Mitgliederversammlung ist nicht rechtens.