Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.10.2013

Vergütungen an Ehrenamtliche und Übungsleiter

Vergütungen an ehrenamtlich Tätige und Übungsleiter können jetzt noch geleistet werden, um die steuerlichen Freibeträge optimal zu nutzen. An Übungsleiter können ab 2013 pro Jahr 2.400 € steuerfrei gezahlt werden, für alle anderen Ehrenamtlichen im Verein beträgt der Freibetrag 720 €. Daneben können auch Auslagen, z.B. nachgewiesene Fahrt- und Telefonkosten, steuerfrei erstattet werden.

Achtung:

Vergütungen an ehrenamtliche Vorstände sind problematisch. Nur wenn die Satzung dies ausdrücklich erlaubt, dürfen auch Vereinsvorstände die Ehrenamtspauschale erhalten. Sonst droht der Entzug der Gemeinnützigkeit.

Auch für Mitglieder des Vorstands eines nicht gemeinnützigen Vereines/ Verbandes schreibt das BGB neuerdings grundsätzlich die Unentgeltlichkeit dieser Tätigkeit vor. Von dieser gesetzlichen Vorgabe können Vereine/ Verbände nur aufgrund einer in der Satzung enthaltenen Vergütungsmöglichkeit abweichen. Der Vorstand kann aber weiterhin wie ein Beauftragter Ersatz seiner Auslagen erhalten.

Hinweis:

Sofern der Vorstand nicht unentgeltlich tätig ist, ist eine Satzungsänderung bis zum 1.Januar 2015 erforderlich, damit Zahlungen nicht rechtswidrig sind.

Auch umsatzsteuerlich haben sich Änderungen ergeben: Zu Beginn des Jahres hat die Finanzverwaltung eine Klarstellung für die Angemessenheit von Entschädigungen im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeiten für umsatzsteuerliche Zwecke veröffentlicht. Sofern Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis bestehen, sind diese nämlich umsatzsteuerfrei. Nun hat die Finanzverwaltung Dokumentationspflichten und Vergütungshöchstgrenzen festgelegt. Als angemessener Betrag gelten nun 50 €/Tätigkeitsstunde sowie 17.500 €/Jahr.

Hinweis:

Pauschale Vergütungen fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung. Jedoch ist die Zahlung solcher pauschaler Vergütungen unschädlich, wenn die Zahlungen gemäß Vertrag/Satzung oder Beschluss eines laut Satzung befugten Gremiums unter Angabe einer konkreten Anzahl von Tätigkeitsstunden pro Woche/Monat/Jahr geregelt sind und die o.g. Betragsgrenzen einhalten. Es soll aber insbesondere im Hinblick auf die geforderten Dokumentationspflichten eine erneute Überarbeitung des BMF-Schreibens erfolgen. Wir beraten Sie gerne. Sprechen Sie uns an.

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