Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.10.2013

Nießbrauchserlass überarbeitet

Die Finanzverwaltung hat ihren Nießbrauchserlass unter Berücksichtigung neuerer BFH-Rechtspre-chung überarbeitet.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, der Träger der Rechte und Pflichten eines Vermieters ist und durch die Überlassung eines Grundstücks an andere ein Entgelt erhält. Einem Nutzungsberechtigten (und nicht dem Eigentümer) sind bei Vermietung des Grundstücks die Einkünfte dann zuzurechnen, wenn ihm die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis zusteht, er die Nutzungen tatsächlich zieht, das Grundstück in Besitz hat und es verwaltet.

Wird an einem Grundstück ein Nießbrauch zugunsten eines nahen Angehörigen bestellt, so können steuerrechtliche Folgerungen nur gezogen werden, wenn ein bürgerlich-rechtlich wirksames Nutzungsrecht besteht und die Beteiligten die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich durchführen. An der tatsächlichen Durchführung fehlt es, wenn äußerlich alles beim Alten bleibt und etwa nur die Erträge an den Nutzungsberechtigten abgeführt werden.

Räumen Eltern ihren minderjährigen Kindern einen Nießbrauch an einem Grundstück ein, ist in der Regel ein Ergänzungspfleger erforderlich, es sei denn, das Familiengericht hält die Bestellung eines Pflegers für entbehrlich. Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft ist nur für die Bestellung, nicht für die Dauer des Nießbrauchs erforderlich.

Hat der Nießbraucher größeren Erhaltungsaufwand auf mehrere Jahre verteilt und endet der Nießbrauch vor Ablauf des 5-Jahres-Zeitraumes (z.B. durch Tod des Nießbrauchers), darf der Nießbraucher den noch nicht berücksichtigten Teil des Erhaltungsaufwands nur noch im Jahr der Beendigung des Nießbrauchs abziehen. Eine spätere Verteilung durch den Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.

Ist ein Nießbrauch entgeltlich bestellt, muss also der Nießbraucher für die Einräumung des Nießbrauches an den Eigentümer eine Zahlung leisten, und vermietet er das Objekt, so kann er die Zahlungen als Werbungskosten abziehen. Leistet er dabei eine Voraus- oder Einmalzahlung für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahre, erfolgt eine gleichmäßige Verteilung auf den Zeitraum, für den sie geleistet wird. Dies gilt auch, wenn es sich um ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht handelt, sofern die mutmaßliche Lebenserwartung mehr als fünf Jahre beträgt. Dabei wird die statistische Lebenserwartung zugrunde gelegt. Die Übertragung eines Grundstücks gegen die Verpflichtung, dieses mit einem Wohngebäude zu bebauen und dem Übergeber ein Wohnrecht darin zu bestellen, stellt aber keine Veräußerung eines Wohnrechtes dar, sondern eher ein Anschaffungsgeschäft beim Grundstück.

Quelle: BMF-Schreiben vom 30. September 2013, IV C 1 S 2253/07/10004, www. bundesfinanzministerium.de
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