Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.10.2013

Kindergeld: Erwerbstätigkeit im Auge behalten

Die Einkünfte- und Bezügegrenze, die Eltern volljähriger Kinder bislang im Auge behalten mussten, um nicht den Anspruch auf Kindergeld zu verlieren, wurde ab 2012 gestrichen. Die Höhe des Verdienstes spielt bei volljährigen Kindern, die sich noch in Berufsausbildung befinden oder aus anderen Gründen Anspruch auf Kindergeld haben, keine Rolle mehr.

Hinweis:

Ggf. sollte ein neuer Kindergeldantrag gestellt werden.

Nach Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums wird Kindergeld nur noch gewährt, wenn das Kind keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Schädlich ist eine Erwerbstätigkeit dann, wenn sie die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Davon geht man aus, wenn die Erwerbstätigkeit mehr als 20 Stunden in der Woche beträgt. Davon ausgenommen sind Berufsausbildungsverhältnisse sowie geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen.

Hinweis:

Viele Kinder gehen in der Ferienzeit bzw. in der vorlesungsfreien Zeit einem Ferienjob nach. Die zeitliche Begrenzung der Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden muss beachtet werden, wenn sie bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium haben. Damit das Kindergeld nicht anteilig verloren geht, darf in höchstens zwei Monaten im Jahr die 20 Stunden-Grenze überschritten werden. Allerdings muss dann darauf geachtet werden, dass diese Grenze im Jahresdurchschnitt wieder eingehalten wird. In den anderen Monaten des Jahres muss daher die Erwerbstätigkeit zeitlich eingeschränkt oder ganz darauf verzichtet werden.

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