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Dienstag, 01.10.2013

Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen

Lieferungen ins EU-Ausland sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Lieferung tatsächlich ins EUAusland gelangt.

Dafür hat der Gesetzgeber neue Regelungen in Form einer so genannten Gelangensbestätigung geschaffen. Die neue Gelangensbestätigung stellte die Praxis vor erhebliche Probleme, denn sie konnte vom Unternehmer erst ausgestellt werden, wenn der Gegenstand tatsächlich ins EU-Ausland gelangt war. Bis Ende 2011 wurde bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Belegnachweis in Abhängigkeit von der Beförderung des Gegenstandes zum Abnehmer gestellt. Bei einer Abholung durch den Kunden konnte der Nachweis des Gelangens des Gegenstandes in einen anderen Mitgliedstaat durch eine Bestätigung des Kunden geführt werden, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat transportiert würde. Nach heftiger Kritik der Wirtschaft an der neuen Gelangensbestätigung hat der Gesetzgeber zunächst großzügige Übergangsregelungen erlassen und jetzt die zugrunde liegende Verordnung über die Nachweispflichten noch einmal überarbeitet.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung kann nun entweder durch eine Gelangensbestätigung oder durch alternative Nachweise erfolgen. Die neue Verordnung ist am 1. Oktober 2013 in Kraft getreten.

Hinweis:

Im Prinzip gelten die bisherigen Nachweise über die innergemeinschaftliche Lieferungen neben der neuen Gelangensbestätigung weiter. Für bis zum 31. Dezember 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen beanstandet es die Finanzverwaltung ohnehin nicht, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf der Grundlage der Rechtslage bis Ende 2011 geführt wird, z.B. durch einen Frachtbrief, ein Konnossement oder handelsübliche Belege wie die Spediteursbescheinigung oder Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters in Versendungsfällen.

Das nun aktuell ergangene BMFSchreiben enthält mehrere Musternachweise (auch zu den alternativen Nachweisen), so z.B.

  • Muster einer Gelangensbestätigung in Deutsch, Englisch und Französisch,
  • Muster einer Spediteursbescheinigung,
  • Muster einer Spediteursversicherung,
  • Muster einer EMCS-Eingangsmeldung (Excise Movement and Control System) für die Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren,
  • Muster der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments bei Lieferung verbtauchsteuerpflichtiger Waren vom Hauptzollamt.

Wenn mit der Gelangensbestätigung gearbeitet wird, kann diese elektronisch eingeholt werden (etwa per E-Mail). Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen und als (elektronische) Sammelbestätigung ausgestellt werden. Umsätze können zu einem Quartal zusammengefasst werden. Für das Ankunftsdatum der Ware genügt es, den Monat anzugeben. Wird die Gelangensbestätigung per E-Mail übersandt, soll sie archiviert werden, um den Nachweis der Herkunft der Dokumente vollständig führen zu können. Generell wird eine online übermittelte Gelangensbestätigung auch dann anerkannt, wenn sie ausgedruckt aufbewahrt wird.

Falls der vereinfachte Nachweis nicht erbracht werden kann, kann der Nachweis auch mit allen anderen zulässigen Belegen geführt werden, aus denen sich das Gelangen an den Abnehmer nachvollziehbar und glaubhaft ergibt. Bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht ausräumt, wird von der Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung ausgegangen. Allerdings ist die Lieferung trotz Mangels steuerfrei, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit (insbesondere das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet) erfüllt sind.

Hinweis:

Für Lieferungen in Nicht-EULänder, sog. Ausfuhrlieferungen, steht in Deutschland für die elektronische Abwicklung das System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung. Grundsätzlich dient das elektronisch übermittelte Dokument „Ausgangsvermerk“ als Belegnachweis. Bis zu einem Warenwert von 1.000 € kann die Ausfuhrlieferung auch durch einen handelsüblichen Beleg (z.B. Rechnung, Lieferschein) geführt werden, auf dem die Grenzzollstelle mit ihrem Dienststempel die Ausfuhr bestätigt.

Quelle: BMF-Schreiben vom 16. September 2013, IV D 3 S 7141/13/10001, DB 2013 S. 2120
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