Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.10.2013

Wahl der Einkommensteuer-Veranlagung bei Ehegatten / Lebenspartnern ab 2013

Durch das Steuervereinfachungsgesetz aus dem Jahr 2011 ergeben sich einige Neuerungen bei der Möglichkeit, die Art der Veranlagung zur Einkommensteuer von Ehegatten zu wählen. Da eingetragene Lebenspartnerschaften der Ehe gleichgestellt ist, gelten die Bestimmungen für diese gleichermaßen.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird es zukünftig nur noch vier Veranlagungsarten geben.

Dabei handelt essich um:

  • Einzelveranlagung mit Grundtarif
  • „Sondersplitting“ im Trennungsjahr
  • Witwensplitting
  • Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting

Der Wegfall der „getrennten Veranlagung“ sowie der „besonderen Veranlagung“ im Jahr der Eheschließung hat zur Folge, dass Ehegatten zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen müssen.

Die Einzelveranlagung bringt wesentlich Änderungen im Gegensatz zur getrennten Veranlagung mit sich:

  • Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen können auf übereinstimmenden Antrag zur Hälfte den Ehegatten zugeordnet werden. Wer dies allerdings nicht zusätzlich beantragt, kann lediglich die Ausgaben ansetzten, die von ihm wirtschaftlich tatsächlich getragen wurden.
  • Außerdem wird die zumutbare Belastung bei der Einzelveranlagung für jeden Steuerpflichtigen getrennt berechnet. Vorher wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Partner als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Bisher war es möglich, die Wahl der Veranlagung nachträglich bis zur Verjährung der Steuerfestsetzung zu ändern. Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ist eine nachträgliche Änderung der Veranlagungsart nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist des Steuerbescheides nur noch erschwert möglich:

Für einen Wechsel der Veranlagungsart muss die neue Steuerlast insgesamt geringer ausfallen als bei der anderen Veranlagungsalternative. Die Wahl der Veranlagungsart kann für Veranlagungszeiträume ab 2013 lediglich geändert werden, wenn der Steuerbescheid bei zusammenveranlagten Eheleuten oder ein Einkommensteuerbescheid bzw. beide Bescheide der einzelveranlagten Ehegatten geändert oder berichtigt werden. Der Grund der Änderung ist dabei unerheblich. Der Antrag auf eine Änderung bedarf der Zustimmung beider Ehegatten.

Wir werden bei der Erstellung der Steuererklärungen ab 2013 für Sie natürlich wie bisher prüfen, welche Veranlagungsart die günstigere ist.

Haben Sie Fragen – sprechen Sie uns an.

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