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Mittwoch, 01.01.2014

Aufgepasst bei Ausstellung von Spendenbescheinigungen: Wer ist der eigentliche Spender

Bei Spendensammlungen mit Kleinbeträgen wird nicht selten ungenau mit Zuwendungsbescheinigungen umgegangen. Nicht, wer das Geld einsammelt und weitergibt, darf eine Spendenbescheinigung erhalten, sondern nur der eigentliche Spender.

Die Spende setzt einen Vermögensabfluss beim Spender voraus (d.h. eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung). Immer dann, wenn Spenden nur weitergeleitet werden, ist das nicht der Fall. Wer Spenden nur organisiert oder weiterleitet, ist also nicht spendenabzugsberechtigt.

Die OFD Magdeburg weist auf dieses Problem bei Spendenbescheinigungen für Zahngold hin. Im Rahmen von Spendenaktionen sammeln Zahnärzte vielfach das zu einer zahnärztlichen Verwendung nicht mehr geeignete Zahngold ihrer Patienten. Hier wurden teilweise die Spendenbescheinigungen auf den falschen Zuwendungsgeber ausgestellt.

Regelmäßig ist Zuwendungsempfänger der Patient. Nur er wird wirtschaftlich belastet. Zuwendungsgeber kann nicht der Zahnarzt sein, wenn er das Zahngold lediglich zur Weitergabe sammelt. Ebenso wenig der Organisator der Sammlung, der die Lieferung des Goldes mit der Scheideanstalt abrechnet und den Erlös an karitative Organisationen weiterleitet. Die Zuwendungsbestätigung kann in diesem Fall nur auf den Patienten ausgestellt werden.

Quelle: OFD Magdeburg, Schreiben vom 20.08.2013, S 2223-182-St 217
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