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Mittwoch, 01.01.2014

Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer

Der Bundesfinanzhof hat mit gleich drei Urteilen entschieden, dass unter die Pauschalierungsvorschrift zur Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nur Zuwendungen fallen, die (beim Empfänger) einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind.

Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Lohn gewährt. Lädt daher ein Unternehmen Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer z.B. auf eine Reise ein, ist grundsätzlich der Wert dieser Reise sowohl von den Geschäftsfreunden als auch von den Arbeitnehmern als Betriebseinnahme oder zusätzlicher Lohn zu versteuern. Durch die seit 2007 eingeführte Regelung kann jedoch der Zuwendende die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben.

Entscheidet sich der Unternehmer dazu, von der Pauschalierungsmöglichkeit für Sachzuwendungen Gebrauch zu machen, hat er diese Pauschalierung auf alle getätigten Sachzuwendungen anzuwenden. Die Möglichkeit, ein Geschenk an einen Geschäftsfreund der Pauschalversteuerung zu unterwerfen und das Geschenk an einen anderen Geschäftsfreund nicht, besteht nicht. Der Zuwendende kann hier lediglich zwischen Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und an Personen, die keine Arbeitnehmer sind, differenzieren.

Die bisher ungeklärte und von den Finanzgerichten auch unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Pauschalierung voraussetzt, dass die Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen, hat der BFH jetzt bejaht. Die Pauschalierungsvorschrift für Sachzuwendungen begründe keine eigenständige Einkunftsart, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebung der Einkommensteuer. Dies habe zur Folge, dass in die Berechnung der pauschalen Lohnsteuer nur die Sachzuwendungen einzubeziehen seien, die bei den Empfängern zu steuerpflichtigen Einnahmen führten.

Das heißt konkret, dass Geschenke an Privatkunden (Endverbraucher) nicht in die Pauschalierung einbezogen werden müssen. Es sind nur Zuwendungen an Lieferanten oder gewerbliche Kunden bei der Pauschalierung zu berücksichtigen.

Es seien jedoch auch Geschenke in die Pauschalierung einzubeziehen, die nicht dem Abzugsverbot für Betriebsausgaben unterlägen, also auch Geschenke mit einem Wert von bis zu 35 €, so der BFH. Einen Ausschluss solcher Zuwendungen konnte der BFH in der Regelung nicht erkennen.

Im ersten vom BFH entschiedenen Streitfall hatten nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Zuwendungen erhalten. Das Finanzamt erhob in Anwendung des pauschalen Steuersatzes von 30 % (zu Unrecht) dennoch Einkommensteuer auf diese Zuwendungen. In einem zweiten Streitfall hatte eine Kapitalgesellschaft ihren Kunden und Geschäftsfreunden Geschenke zukommen lassen. Auch dort hatte das Finanzamt die pauschale Einkommensteuer unabhängig davon erhoben, ob diese Geschenke beim Empfänger überhaupt einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig waren. Im dritten Streitfall, in dem Arbeitnehmer auf Geheiß des Arbeitgebers Geschäftsfreunde auf einem Regattabegleitschiff zu betreuen hatten, stellte der BFH nochmals klar, dass die Regelung zur Pauschalierung von Sachzuwendungen nicht den steuerrechtlichen Lohnbegriff erweitert. Die Betreuung von Kunden durch Außendienstmitarbeiter während einer Kundenveranstaltung könne im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Sei dies der Fall, so liege kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Hinweis: Insgesamt sind die Urteile des BFH positiv zu sehen. Bedauerlich ist jedoch die Feststellung des BFH, dass auch solche Geschenke in die Pauschalierung einzubeziehen sind, für welche ein Betriebsausgabenabzug gegeben ist (Geschenke, deren Wert 35 € nicht übersteigt). Ein Ausschluss solcher Geschenke hätte in der Praxis für eine erhebliche Erleichterung gesorgt, da dies in vielen Fällen auch die Abgabe einer Lohnsteueranmeldung erspart hätte. Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen mit einem Wert von bis zu 10 €) sind nach diesem Urteil in die Pauschalierung einzubeziehen. Eine Verwaltungsanweisung schließt diese bisher jedoch von der Pauschalierung aus. Wie die Finanzverwaltung auf diese Urteile reagiert, bleibt abzuwarten.

Quelle: BFH-Urteile vom 16. Oktober 2013, VI R 57/11, VI R 52/11, VI R 78/12, LEXinform Nrn. 0929655, 0928872, 0928875, Pressemitteilung des BFH vom 15. Januar 2014, LEXinform Nr. 0441148
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