Steuer-News-Archiv
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Mittwoch, 01.01.2014

1% - Regelung für jedes Fahrzeug bei Überlassung mehrerer Kfz

Die Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer führt bei diesem grundsätzlich immer zu Arbeitslohn. Auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse kommt es nicht an. Zu dieser Auffassung kommt der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofes in gleich mehreren Urteilen und korrigiert so seine bisherige Rechtsprechung. Hintergrund war eine bei einer GmbH durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung. Das Finanzamt kam im Zuge dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass die GmbH ihrem Geschäftsführer zwei Kfz zur privaten Nutzung überlassen hatte. Als Konsequenz erfasste das Finanzamt für die Nutzung beider Kraftfahrzeuge jeweils einen Sachbezug und ermittelte diesen mit Hilfe der sogenannten 1 %-Regelung. Hiergegen klagte die GmbH bis zum BFH. Dieser stellte in seiner Urteilsbegründung fest, dass alleine durch die Inbesitznahme eines PKW durch den Arbeitnehmer diesem ein geldwerter Vorteil zufließt. Es sei unerheblich, ob der Arbeitnehmer den Firmenwagen tatsächlich privat nutze. Alleine die Möglichkeit, den PKW privat zu nutzen, führe zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Werden einem Arbeitnehmer zwei Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen, ohne dass über die Nutzung der Fahrzeuge ordnungsgemäße Fahrtenbücher geführt werden, ist für jedes Fahrzeug die 1 %-Regelung anzuwenden. Der BFH führt jedoch weiter aus, dass ein für beide Fahrzeuge lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil nur dann gegeben ist, wenn dem Arbeitnehmer beide Fahrzeuge arbeitsvertraglich zur privaten Nutzung überlassen wurden, d.h. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht, beide Fahrzeuge privat zu nutzen, eingeräumt hat. Hieraus folgt, dass eine vertragswidrige bzw. unerlaubte Nutzung des Arbeitnehmers nicht zu einem geldwerten Vorteil führt. Handelt es sich bei dem Arbeitnehmer allerdings um einen Gesellschafter-Geschäftsführer, so führt eine unerlaubte Nutzung des Fahrzeugs durch den Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

In der Sache gab der BFH die Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Dieses muss nun prüfen, ob der Arbeitgeber im Fall des Vorliegens von steuerpflichtigem Arbeitslohn durch die Nutzung des zweiten PKW für den fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt überhaupt in Haftung genommen werden kann. Denn hier besteht eine Billigkeitsregel der Finanzverwaltung, wonach nur für das vom Arbeitnehmer überwiegend genutzte Fahrzeug eine Privatnutzung versteuert werden muss, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist. Ist dies zutreffend, liegt für die Inhaftungnahme des Arbeitgebers für die zu gering einbehaltene Lohnsteuer ein Ermessensfehler seitens des Finanzamtes vor, da der Arbeitgeber auf diese Billigkeitsregelung vertrauen durfte.

Hinweis: Ob die Finanzverwaltung an der Billigkeitsregelung für den Lohnsteuerabzug bei der Nutzung von mehreren PKW weiter festhält, ist fraglich. Im Bereich der Nutzungsentnahmen von Selbstständigen wurde eine ähnlich lautende Billigkeitsregelung bereits fallen gelassen. Möchte man eine Besteuerung von mehreren Kraftfahrzeugen bei einem Arbeitnehmer vermeiden, bleibt nur ein ausdrückliches arbeitsvertragliches Nutzungsverbot. Die Nichteinhaltung dieses Verbotes sollte zudem an deutliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer gekoppelt werden. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern führt eine Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot zudem zu einer verdeckten Gewinnausschüttung und damit zu einem noch unschöneren Ergebnis. Um die Anwendung der 1 %-Regelung zu vermeiden, bleibt sonst nur die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches. An die Ordnungsmäßigkeit werden allerdings hohe formelle Anforderungen gestellt, die von den Steuerpflichtigen häufig nicht erfüllt werden.

Quelle: BFH-Urteil vom 13. Juni 2013, VI R 17/12, NWB DokNr.: TAAAE 47233
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