Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.01.2018

Ausführen des Hundes als haushaltsnahe Dienstleistung

Einer vollberufstätigen Steuerpflichtigen entstanden Aufwendungen für die Betreuung ihrer Hunde durch einen „Gassi-Service“. Dieser holte die Tiere nachmittags in der Wohnung ab und führte sie ca. ein bis zwei Stunden auf nahe liegenden Wegen aus. Für die entstandenen Aufwendungen beantragte sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Kosten ab, da das „Gassi gehen“ nicht in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt worden sei.

Der BFH hat die Auffassung der Steuerpflichtigen nun bestätigt. Die haushaltsnahe Dienstleistung werde "in" einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet werde. Der Begriff des Haushalts sei insoweit räumlich-funktional auszulegen.

Deshalb würden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr könne auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund geleistet werden, begünstigt sein. Es müsse sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden und dem Haushalt dienlich seien.

Das Ausführen eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Hundes außerhalb der Grundstücksgrenzen für ein bis zwei Stunden könne jedenfalls begünstigt sein, wenn der Hund zum Ausführen im Haushalt des Steuerpflichtigen abgeholt und nach dem Ausführen dorthin zurückgebracht werde.

Hinweis: Aufgrund eines Urteils des Finanzgerichtes Münster hat die Finanzverwaltung ihre bisher ablehnende Auffassung bereits aufgegeben und bei der beispielhaften Aufzählung begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen im BMF-Schreiben vom 9. November 2016 Kosten von Tierbetreuung oder -pflege anerkannt.

Quelle: BFH-Beschluss vom 25. September 2017, VI B 25/17, NWB Dok-ID: HAAAG-63538
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