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Montag, 01.01.2018

Schenkung bei verdeckter Gewinnausschüttung in Rechnungen

Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, liegt hierin keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person – das hat der BFH mit gleich drei Urteilen unter Änderung seiner bisherigen Beurteilung entschieden. Es kann allerdings eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm z.B. als Ehegatte nahestehende Person gegeben sein.

In zwei Fällen hatten die Steuerpflichtigen Grundstücke an die GmbH ihrer Ehepartner vermietet. Die Gesellschafter hatten die Verträge mitunterschrieben oder als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. In dem dritten Fall veräußerte ein Steuerpflichtiger Aktien an eine GmbH. Er war der Bruder des Gesellschafters, der den Kaufpreis bestimmt hatte. Die bei den GmbHs durchgeführten Außenprüfungen ergaben, dass Mietzins und Kaufpreis überhöht waren und insoweit ertragsteuerlich verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbHs an ihre Gesellschafter vorlagen. Die Finanzämter sahen die überhöhten Zahlungen zudem als gemischte Schenkung der GmbHs an die nahestehenden Personen an und besteuerten diese entsprechend.

Der BFH ist dem nicht gefolgt. Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person sei danach keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. Die Mitwirkung des Gesellschafters könne darin bestehen, dass er den Vertrag zwischen GmbH und nahestehender Person als GesellschafterGeschäftsführer abschließe, als Gesellschafter mitunterzeichne, dem Geschäftsführer eine Anweisung zum Vertragsabschluss erteile oder in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirke bzw. diesem zustimme.

Grund für die Zahlung des überhöhten Mietzinses oder Kaufpreises durch die GmbH an den Ehegatten oder Bruder sei in einem solchen Fall das bestehende Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter. In diesen Fällen könne jedoch der Gesellschafter selbst Schenker sein. Ob tatsächlich eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vorliegt, hänge von der Ausgestaltung der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ab. Hier seien verschiedene Gestaltungen denkbar (z.B. Schenkungsabrede, Darlehen, Kaufvertrag).

Hinweis: Nach der bisherigen Rechtsprechung liegt bei einer verdeckten Gewinnausschüttung im Dreiecksverhältnis (Gesellschaft, Gesellschafter, nahestehende Person) regelmäßig keine Schenkung des Gesellschafters, sondern der Gesellschaft an die nahestehende Person vor. An dieser Rechtsauffassung hält der BFH nicht mehr fest. In diesen Fällen ist der Schenker der Gesellschafter und nicht die Gesellschaft. Dies ist im Hinblick auf die Steuerklasse und den Steuersatz regelmäßig günstiger. Nun vertritt der BFH die Auffassung, dass die Leistung an die nahestehende Person das künftige Ausschüttungsvolumen der Gesellschaft zu Lasten des Gesellschafters mindert. Darin liege eine Vermögensminderung beim Gesellschafter, die gleichzeitig zu einer Vermögensmehrung bei der nahestehenden Person führe. Insofern liege in der Zahlung des überhöhten Entgelts, das beim Gesellschafter durch seine Mitwirkung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führe, eine als Schenkung zu erfassende Vermögensverschiebung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vor.

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