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Dienstag, 01.04.2014

Darlehensverträge zwischen Angehörigen

Darlehensverhältnisse zwischen Angehörigen dienen häufig in erster Linie dem Darlehensnehmer, da sie ihm eine günstigere Finanzierung als über die Bank ermöglichen. In Zeiten sehr niedrigerer Zinsen hat aber auch der Darlehensgeber ein Interesse an einer gut verzinslichen Geldanlage. Damit ein Darlehensvertrag vor den Augen der Finanzverwaltung Anerkennung findet, prüft diese, ob der Vertrag so auch zwischen fremden Dritten abgeschlossen worden wäre (Fremdvergleichsmaßstab).

Vor diesem Hintergrund hat der BFH im letzten Jahr entschieden, dass als Maßstab für den Fremdvergleich nicht allein die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage heranzuziehen sein können.

Diese neue Rechtsprechung erkennt jetzt auch die Finanzverwaltung an: Vergleichsmaßstab bleiben danach zwar weiterhin die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Sofern Darlehensverträge zwischen Angehörigen neben dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung auch dem Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage dienen, sind ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage zu berücksichtigen.

Hinweis: Aufgrund dieses Urteils musste die Finanzverwaltung jetzt von ihrem strengen Fremdvergleichsmaßstab abrücken. In seinem Urteil hat der BFH weitere Ausführungen getroffen, die bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen berücksichtigt werden sollten.

  • Der Fremdvergleich ist streng vorzunehmen, wenn die Darlehensmittel dem Darlehensgeber zuvor vom Darlehensnehmer geschenkt worden sind. Gleiches gilt, wenn die laufende Auszahlung der geschuldeten Vergütung durch eine Darlehensvereinbarung ersetzt wird.
  • Dient das Angehörigendarlehen hingegen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern und ist die Darlehensaufnahme daher unmittelbar durch die Einkunftserzielung veranlasst, tritt die Bedeutung der Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags zurück.

Hinweis: Entscheidend sind in diesen Fällen vielmehr die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken.

Quelle: BMF-Schreiben vom 29. April 2014, IV C 6 S 2144/07/10004, LEXinform Nr. 5234998, BFH-Urteil vom 22. Oktober 2013, DStZ 2014 S. 54
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