Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.04.2014

Grenzüberschreitende Sachverhalte im Fokus der Finanzverwaltung

Wer kennt nicht die regelmäßig in den Medien an den Pranger gestellten Steuerhinterzieher, wenn es wieder um Millionen Euro an hinterzogenen Steuern von im Ausland erzielten Gewinnen geht? Doch wie kommt es zur Aufdeckung dieser Straftaten? Welche Verpflichtungen bestehen für den Steuerbürger bei Auslandssachverhalten? Und welche Möglichkeiten hat die Steuerverwaltung zur Aufdeckung bisher nicht erklärter Steuerquellen? Der nachfolgende Artikel soll Ihnen einen Überblick über diese Thematik verschaffen.

Der Gesetzgeber hat die erhöhten Mitwirkungspflichten von Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten in den §§ 90 ff der Abgabenordnung (AO) geregelt, da das deutsche Finanzamt selbst nicht im Ausland ermitteln darf. Diese Regelungen gelten auch für im Inland potentiell Steuerpflichtige mit Sitz im Ausland. Die erweiterten Mitwirkungspflichten gelten, wenn

  • objektiv erkennbare Anhaltspunkte für Annahmen bestehen, dass der Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen zum Ausland unterhält, mit dem kein Abkommen über Erteilung von Auskünften besteht,
  • der ausländische Staat keine Auskünfte im vergleichbarem Umfang erteilt
  • keine Bereitschaft zur entsprechenden Auskunftserteilung besteht.

Zur Erfüllung dieser Pflichten haben Beteiligte im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten insbesondere

  • selbst Auslandssachverhalte aufzuklären,
  • Auskünfte im Ausland einzuholen,
  • im Ausland lebende Zeugen zu stellen,
  • erforderliche Beweismittel, die sich im Ausland befinden, zu beschaffen,
  • Beweisvorsorge zu treffen,
  • Versicherung des Steuerpflichtigen an Eides Statt über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben nach Aufforderung durch die Finanzbehörde abzugeben,
  • ggf. sogar die Finanzbehörde zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.

Ergeben sich im Steuerfestsetzungsverfahren Unklarheiten, Ungenauigkeiten oder Unstimmigkeiten, so ist dem Steuerpflichtigen zuzumuten, dem Beschaffungsund Vorlageverlangen der Finanzbehörde nach objektiver Erfüllbarkeit nachzukommen.

Die Vorlagepflichten gelten nur für Auslandssachverhalte, die für die Besteuerung des Steuerpflichtigen in Deutschland maßgeblich sind. Hierzu zählen insbesondere Beweismittel, die in Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren oder anderen Unterlagen ausländischer nahestehender Personen festgehalten bzw. Datenträgern gespeichert sind und ohne die eine vollständige Ermittlung des Sachverhaltes nicht möglich sind.

Die Vorlagepflichten gelten auch für vorhandene oder beschaffbare Unterlagen, deren Erstellung weder durch Gesetz noch durch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gefordert wird. Solche Unterlagen können z. B. Kostenstellenrechnungen, Budgets, Kalkulationen, Absatzplanungen, Aufgliederung von Erlösen und Aufwendungen nach Sparten sein.

Zur Erfüllung der Aufklärungs- und Nachweispflicht muss der Steuerpflichtige alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ausschöpfen.

Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, so wird in der Regel auch immer eine Steuerhinterziehung gemäß § 169 AO unterstellt, welche eine Ausweitung der Festsetzungsfrist für hinterzogene Steuern auf zehn Jahre bewirkt. Außerdem führt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Möglichkeit der Finanzverwaltung, Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zu schätzen.

Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nach, so besteht für die Finanzbehörde nach § 147a AO die Möglichkeit, den Steuerpflichtigen zu verpflichten, zukünftig Aufzeichnungen und Unterlagen für seine Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften) anzufertigen bzw. aufzubewahren. Diese Regelung kommt nur in Betracht, insofern die Einkünfte mehr als 500.000 EUR betragen. Eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht verbunden mit der nicht erfolgten Vorlage von angeforderten Unterlagen kann zur Festsetzung eines Verzögerungsentgeltes gemäß § 146 AO führen, welches zwischen 2.500 EUR und 250.000 EUR betragen kann. Außerdem ist die Finanzbehörde berechtigt, eine Außenprüfung nach § 193 AO durchzuführen.

Doch wie erhält die Finanzbehörde Kenntnis von Auslandssachverhalten, die der Steuerpflichtige nicht in seiner Steuererklärung angegeben hat?

Die wohl bekannteste Variante ist der Aufkauf von Daten-CDs durch die Finanzverwaltung. Der Ankauf solcher Daten-CDs ist nach wie vor sehr umstritten, da sich die Frage stellt, inwieweit die Beschaffung solcher CDs unserem Rechtsstaatsprinzip entspricht. Seit dem ersten Kauf einer Daten-CD besteht der Vorwurf einer rechtswidrigen Beschaffung dieser CD und die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach dem Grundgesetz. Die zu dieser Thematik bisher veröffentlichte Rechtsprechung hat sich ausschließlich mit der strafrechtlichen Seite befasst mit dem Ergebnis, es würde kein strafrechtliches Verwertungsverbot vorliegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) nehme ein umfassendes steuerliches Verwertungsverbot nur bei sogenannten qualifizierten materiell-rechtlichen Verstößen an. Dies erfordere einen Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Steuerpflichtigen oder das Ermitteln von Tatsachen durch die Finanzbehörde in strafbarer Weise. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kam in einem Verfahren zu dem Urteil, dass der für eine Wohnungsdurchsuchung erforderliche Anfangsverdacht ohne Verfassungsverstoß auf Daten gestützt werden kann, die ein Informant aus dem Ausland auf einem Datenträger an die Bundesrepublik Deutschland verkauft hat.

Neben dem Ankauf von Daten-CDs besteht für die Finanzverwaltung außerdem die Möglichkeit der zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch zweier Behörden. Die Rechtsgrundlage des Informationsaustausches ist durch Artikel Art. 26 des OECDMusterabkommens geregelt, welcher die Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen einzelnen Staaten, der Durchführung der EG-Richtlinie über gegenseitige Amtshilfe (EGAHiG) oder auch des TI EA (Tax Information Exchange Agreement = Informations-Austauschabkommen) bildet.

Das Bundesfinanzministerium hat dazu ein Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen herausgegeben (IV B 6 -S- 1320/07). Hier werden die Möglichkeiten des Informationsaustausches genau beschrieben. Dabei wird unterschieden zwischen einem großen und einem kleinen Informationsaustausch.

Beim großen Informationsaustausch können alle Auskünfte auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen übermittelt werden. Er ist auch Gegenstand der besonderen Amts- und Rechtshilfevereinbarungen und des EGAHiG.

Doch wie erhält die Finanzbehörde Kenntnis von Auslandssachverhalten, die der Steuerpflichtige nicht in seiner Steuererklärung angegeben hat?

Die wohl bekannteste Variante ist der Aufkauf von Daten-CDs durch die Finanzverwaltung. Der Ankauf solcher Daten-CDs ist nach wie vor sehr umstritten, da sich die Frage stellt, inwieweit die Beschaffung solcher CDs unserem Rechtsstaatsprinzip entspricht. Seit dem ersten Kauf einer Daten-CD besteht der Vorwurf einer rechtswidrigen Beschaffung dieser CD und die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach dem Grundgesetz. Die zu dieser Thematik bisher veröffentlichte Rechtsprechung hat sich ausschließlich mit der strafrechtlichen Seite befasst mit dem Ergebnis, es würde kein strafrechtliches Verwertungsverbot vorliegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) nehme ein umfassendes steuerliches Verwertungsverbot nur bei sogenannten qualifizierten materiell-rechtlichen Verstößen an. Dies erfordere einen Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Steuerpflichtigen oder das Ermitteln von Tatsachen durch die Finanzbehörde in strafbarer Weise. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kam in einem Verfahren zu dem Urteil, dass der für eine Wohnungsdurchsuchung erforderliche Anfangsverdacht ohne Verfassungsverstoß auf Daten gestützt werden kann, die ein Informant aus dem Ausland auf einem Datenträger an die Bundesrepublik Deutschland verkauft hat.

Neben dem Ankauf von Daten-CDs besteht für die Finanzverwaltung außerdem die Möglichkeit der zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch zweier Behörden. Die Rechtsgrundlage des Informationsaustausches ist durch Artikel Art. 26 des OECDMusterabkommens geregelt, welcher die Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen einzelnen Staaten, der Durchführung der EG-Richtlinie über gegenseitige Amtshilfe (EGAHiG) oder auch des TI EA (Tax Information Exchange Agreement = Informations-Austauschabkommen) bildet.

Das Bundesfinanzministerium hat dazu ein Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen herausgegeben (IV B 6 -S- 1320/07). Hier werden die Möglichkeiten des Informationsaustausches genau beschrieben. Dabei wird unterschieden zwischen einem großen und einem kleinen Informationsaustausch.

Beim großen Informationsaustausch können alle Auskünfte auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen übermittelt werden. Er ist auch Gegenstand der besonderen Amts- und Rechtshilfevereinbarungen und des EGAHiG.

Fallbeispiele zur Anwendung:

a) Eine Gesellschaft in Deutschland liefert Waren an eine unabhängige Gesellschaft im Staat B. Deutschland möchte vom Staat B Auskunft darüber, welchen Preis die Gesellschaft im Staat B für die Waren gezahlt hat, um das innerstaatliche Recht richtig anwenden zu können. Es bestehen Zweifel, ob der gesamte „Kaufpreis“ ins Inland bezahlt wurde oder ob noch weitere Zahlungen erfolgt sind, die nicht in der inländischen Buchhaltung erfasst sind.

b) „Dreiecksverhältnisse“: Eine Gesellschaft in Deutschland verkauft Waren über eine Gesellschaft im Staat C (möglicherweise ein Staat mit einem niedrigen Steuerniveau, so genanntes „Steueroasenland“) an eine Gesellschaft im Staat B. Die Gesellschaften können, müssen aber nicht miteinander verbunden sein, weder zwischen Deutschland und dem Staat C noch zwischen den Staaten B und C bestehen DBA. Aufgrund des DBA zwischen Deutschland und dem Staat B ersucht Deutschland zwecks richtiger Anwendung seines innerstaatlichen Rechts auf die Gewinne, die die in seinem Gebiet bestehende Gesellschaft erzielt hat, den Staat B um Auskunft über die von der Gesellschaft im Staat B für die Waren gezahlten Preise.

c) Deutschland ersucht für die Zwecke der Besteuerung einer in seinem Gebiet bestehenden Gesellschaft den Staat B aufgrund des zwischen Deutschland und dem Staat B bestehenden DBA um Auskunft über die Preise, die eine Gesellschaft oder ein Konzern im Staat B ohne Geschäftsbeziehungen zur Gesellschaft in Deutschland berechnet, um durch Vergleich die von der Gesellschaft in Deutschland geforderten Preise (z. B. Preise, die von einer Gesellschaft oder einem Konzern in beherrschender Stellung berechnet werden) zu überprüfen.

Beim kleinen Informationsaustausch können jene Auskünfte übermittelt werden, die zur Durchführung des DBA selbst notwendig sind.

Fallbeispiele zur Anwendung:

a) Bei Anwendung des Art. 12 OECD-MA ersucht Deutschland, in dem der Empfänger ansässig ist, den Staat B, in dem der Schuldner ansässig ist, um Auskünfte über die Höhe der gezahlten Lizenzgebühren.

b) Staat B ersucht Deutschland um Auskunft, ob der Empfänger der Zahlungen tatsächlich in Deutschland ansässig ist und Nutzungsberechtigter der Lizenzgebühren ist, um die in Art. 12 OECD-MA vorgesehene Befreiung gewähren zu können.

c) Ferner können Informationen benötigt werden, um verbundenen Unternehmen in verschiedenen Staaten einen angemessenen Gewinn zuzurechnen oder die Gewinne zu berichtigen, die in den Büchern einer Betriebsstätte in dem einen Staat und den Büchern des Hauptsitzes im anderen Staat ausgewiesen sind (Art. 7 OECD-MA „Unternehmensgewinne“, Art. 9 OECD-MA „Verbundene Unternehmen“, Art. 23 A OECD-MA „Befreiungsmethode“ und Art. 23 B OECD- MA „Anrechnungsmethode“).

Auskünfte zur Durchführung rein innerstaatlichen Rechts dürfen im Rahmen des kleinen Informationsaustauschs nicht erbeten oder übermittelt werden.

Zum vom BMF herausgegebenen Merkblatt gibt es eine tabellarische Übersicht zum zwischenstaatlichen Informationsaustausch in Steuersachen. Hier finden Sie eine Aufstellung der teilnehmenden Staaten und den Umfang des möglichen Informationsaustausches.

In Hinblick auf die derzeitige technische Entwicklung sollten Steuerpflichtige bei Auslandssachverhalten immer ihren Steuerberater zu Rate ziehen, um nicht unnötig in eine Steuerfalle zu tappen. Gerade im Hinblick auf die Auslagerung von zuvor selbst von Unternehmen erbrachten Leistungen oder auch die Verlagerung der Buchhaltung z.B. in das Ausland gelten die erhöhten Mitwirkungspflichten gemäß §§ 90 ff AO.

Die Finanzminister der Länder haben sich am 27. März 2014 für die Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ausgesprochen. Die Voraussetzungen, um die Straffreiheit zu erlangen, sollen weiter verschärft werden. Rechtliche Details müssen noch geklärt werden.

Unsere Kanzlei wird Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen, wenn Sie unsere Unterstützung bei Geschäftsbeziehungen über die Grenzen Deutschlands hinaus benötigen.

Haben Sie Fragen – sprechen Sie uns an.

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