Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.04.2014

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

In der Ausgabe März 2014 berichteten wir über das neue Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung zu den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat in einer Kurzinformation noch einmal auf die Klarstellungen und Änderungen hingewiesen, welche sich durch das neue Schreiben ergeben und zu einigen Punkten noch ergänzende Hinweise gegeben.

Aufwendungen für Dienstleistungen im Haushalt

Auch Kosten für Dienstleistungen, welche einer Haushaltshilfe vergleichbar sind und dem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehen, sind als haushaltsnahe Dienstleistung grundsätzlich begünstigt. Dazu gehören:

  • die Reinigung des Zimmers oder des Appartements,
  • die Reinigung der Gemeinschaftsflächen,
  • das Zubereiten der Mahlzeiten im Heim oder am Ort der dauernden Pflege,
  • das Servieren der Mahlzeiten im Heim oder am Ort der dauernden Pflege,
  • der Wäscheservice, soweit er im Heim oder am Ort der dauernden Pflege erfolgt.

Die Kosten für diese Leistungen sind unabhängig davon begünstigt, ob der Steuerpflichtige im Heim oder dem Ort der dauernden Pflege einen eigenen und abgeschlossenen Haushalt führt oder nicht.

Pflege- und Betreuungsleistungen, Leistungen des Hausmeisters, eines Gärtners oder Handwerkers gehören nicht zu den Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind. Aufwendungen für diese Leistungen können nur als haushaltsnahe Dienstbzw. Handwerkerleistungen berücksichtigt werden, wenn sie im Haushalt erbracht werden, also im Heim ein eigener abgeschlossener Haushalt geführt wird.

Hier weist die OFD darauf hin, dass die Kosten durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen sind. Der Nachweis könne auch durch eine Bescheinigung der Heimleitung erfolgen, aus der sich die Höhe der begünstigten Leistungen ergibt.

Aufwendungen für Handwerkerleistungen in einer Seniorenresidenz oder Altenwohnheim

An der Auffassung, dass Kosten für Reparaturen und Instandsetzungen, welche ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen, nicht begünstigt sind, hält die Finanzverwaltung in ihrem neuen Schreiben nicht weiter fest.

Aufwendungen für Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten seien allerdings nur begünstigt, wenn konkrete, tatsächlich erbrachte Handwerkerleistungen mit dem Heimbewohner abgerechnet worden sind. Die Steuerermäßigung könne nicht gewährt werden, wenn dem Heimbewohner lediglich eine Bescheinigung erteilt werde, dass in dem monatlich zu zahlenden Heimentgelt bestimmte kalkulatorisch ermittelte Beträge für Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten enthalten sind. Diese Rechtsauffassung sei durch den BFH bestätigt worden.

Hinweis: In dem bezeichneten BFH-Urteil ging es um monatliche Pauschalzahlungen für Schönheitsreparaturen an den Vermieter einer Wohnung, der nach dem Mietvertrag zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Dies waren nach Ansicht des BFH keine begünstigten Handwerkerleistungen.

Handwerkerleistungen: auch Neubaumaßnahmen begünstigt?

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind steuerlich begünstigt. Sie können jährlich in Höhe von 20 % der Arbeitskosten (maximal 1.200 €) steuerlich geltend gemacht werden. Bisher hat die Finanzverwaltung eine steuerliche Berücksichtigung derartiger Leistungen im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen aber abgelehnt.

Nachdem der BFH die Aufwendungen für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wurde, anerkannt hat, folgt die Finanzverwaltung in ihrem neuen Schreiben nun dieser Rechtsauffassung. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind zwar weiterhin nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten jedoch nur die Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung entstehen. Beispielhaft werden folgende nicht begünstigte Maßnahmen, die im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen, aufgezählt: Gartengestaltung, Dachgeschossausbau, Anlage von Außenanlagen, Errichtung eines Carports, einer Garage oder einer Terrasse, Kamineinbau, Kellerausbau.

Fallen die Maßnahmen aber nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme an, sind sie dagegen begünstigt.

Hinweis: Die bisherige Rechtsprechung der Finanzgerichte war durch die Bank ablehnend. So hat zum Beispiel das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in Kenntnis des oben genannten positiven BFH-Urteils den Einbau einer Dachgaube nicht als Handwerkerleistung anerkannt mit der Begründung, der Sachverhalt sei ein anderer als in dem BFH-Urteil. Andere Finanzgerichte knüpften ihre ablehnende Entscheidung im Regelfall an die mit der Maßnahme erreichte Wohnflächenerweiterung. Vermutlich ist in der Sache das letzte Wort noch nicht gesprochen. Sollte das Finanzamt bei Ihnen entsprechende Kosten nicht anerkennen, unterstützen wir Sie gerne bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

Quelle: BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014, IV C 4 S 2296b/07/0003, BStBl. 2014 I S. 75

Gutachtertätigkeiten

Aufwendungen für Gutachtertätigkeiten sind nicht als Handwerkerleistungen begünstigt. Für folgende Leistungen könne die Steuerermäßigung nicht gewährt werden:

  • Mess- oder Überprüfungsarbeiten,
  • eine Legionellenprüfung,
  • Kontrolle von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen,
  • die Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste.

Die Leistungen der Schornsteinfeger können für das Jahr 2013 noch einheitlich als Handwerkerleistungen berücksichtigt werden. Ab 2014 müssen Schornsteinfeger die nichtbegünstigten Kosten für Prüfdienste und Feuerstättenschau einerseits und die begünstigten Kosten für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten andererseits gesondert in Rechnung stellen, damit die Kosten berücksichtigt werden können.

Hinweis: Die Kosten für die Prüftätigkeiten und die Feuerstättenschau sollten dennoch erklärt werden, da der Verwaltungsauffassung hier nicht gefolgt werden kann. Das Finanzgericht Köln hatte in 2013 geurteilt, dass die Kosten für die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung eine begünstigte Handwerkerleistung darstellen. Für die Prüfdienste der Schornsteinfeger kann nichts anderes gelten.

Berücksichtigung von gemischten Aufwendungen

Sind dem Steuerpflichtigen Aufwendungen entstanden, die dem Grunde nach sowohl als außergewöhnliche Belastung als auch als Kosten für ein haushaltnahes Beschäftigungsverhältnis, haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung begünstigt sind, kann er wählen, wie er die Aufwendungen geltend macht. Pflegeaufwendungen können nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, als sie Erstattungen, wozu auch das Pflegegeld oder das Pflegetagegeld gehören, übersteigen. Bei einer Berücksichtigung von begünstigten Pflegeaufwendungen als haushaltsnahe Beschäftigung oder Dienstleistung sind das erhaltene Pflege- und Pflegetagegeld dagegen - wie bisher - nicht mindernd zu berücksichtigen. In Fällen, in denen auf Antrag des Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Pflege im eigenen Haushalt oder im Haushalt der gepflegten Person als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, kann sowohl für den Kürzungsbetrag, für die zumutbare Belastung als auch für die Kürzung durch das Pflege- oder Pflegetagegeld die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

Berücksichtigung von Pflegeaufwendungen für ein Kind

Nimmt die pflegebedürftige Person einen Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung von Pflegeaufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistung bei ihr aus.

Außerdem weist die OFD darauf hin, dass die Verwaltung nun die Rechtsprechung des BFH übernommen hat, wonach ein Steuerpflichtiger, dem begünstigte Pflege- und Betreuungskosten für sein Kind entstanden sind, die Steuerermäßigung auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn der dem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag auf ihn übertragen worden ist.

Haushaltsbezogene Inanspruchnahme der Höchstbeträge

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienst- oder Handwerkerleistungen kann nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden. Bei Ehegatten/Lebenspartnern kann im Jahr der Heirat/ Eintragung der Lebenspartnerschaft der Höchstbetrag mit 150 % angesetzt werden, wenn einer der Ehegatten/Lebenspartner in dem betroffenen Jahr zeitweise einen alleinigen Haushalt unterhalten hat. Weiter können 200 % der Höchstbeträge geltend gemacht werden, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner im Jahr der Heirat/Eintragung der Lebenspartnerschaft zeitweise einen eigenen Haushalt unterhalten haben. Entsprechendes gilt für das Jahr der Trennung.

Hinweis: Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben ergänzend zu dem im Januar veröffentlichten BMF-Schreiben beschlossen, dass der Einzug von Forderungen der Handwerksbetriebe durch Inkassobüros oder durch Factoring-Unternehmen der Gewährung einer Steuerermäßigung nicht entgegensteht.

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