Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.07.2014

Spendenhaftung eines gemeinnützigen Vereins für bescheinigte Aufwandsspenden

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 04.03.2014 entschieden, dass der Spendenabzug ausscheidet, wenn der Anspruch auf Aufwendungsersatz lediglich durch einen Vorstandsbeschluss begründet wird. Um einem Fremdvergleich standzuhalten – der nötig ist, damit für nicht ausgezahlten Aufwandsersatz eine Spendenbescheinigung erteilt werden kann, muss deutlich werden, wer unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat. Dieses muss entweder durch vorherige einzelvertragliche Vereinbarungen, oder im Rahmen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, als Art Gebührenanspruchsordnung- beschlossen werden. Es ist darauf zu achten, dass die Beteiligten ernsthaft gewollte, klare eindeutig und widerspruchsfreie Abmachungen getroffen haben und dass die einzelnen Verträge und Willenserklärungen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt worden sind; die Vereinbarungen müssen also in etwa einem „Fremdvergleich“ standhalten.

Quelle: EFG 2014 Seite 989
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