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Dienstag, 01.07.2014

Sterbegeld ist nicht einkommensteuerpflichtig

Vor dem Finanzgericht BadenWürttemberg wurde darüber verhandelt, ob ein von einer Versorgungsanstalt für Ärzte einmalig gezahltes Sterbegeld den sonstigen Einkünften zuzurechnen ist. Zu den Einkünften aus wiederkehrenden Leistungen, welche als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer zu unterwerfen sind, gehören laut dem Gesetzeswortlaut auch Leibrenten und andere Leistungen, die u.a. aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden.

Nach Auffassung der Richter ist ein Sterbegeld, das von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gewährt wird, nicht als „andere Leistung“ der Einkommensteuer zu unterwerfen, da es sich hierbei nicht um dem Grunde nach „wiederkehrende Bezüge“ handelt, die kapitalisiert als Einmalzahlung geleistet werden.

Eine „andere Leistung“ sei nur dann gegeben, wenn es sich um eine Leistung handele, die eigentlich in wiederkehrenden Beträgen ausgezahlt werde, jedoch durch eine Einmalzahlung abgegolten werde. Das heißt, als „andere Leistung“ sei nur eine kapitalisierte Rente zu verstehen.

Gegen die Annahme, dass unter einer „anderen Leistung“ auch Sterbegelder zu verstehen sind, spreche auch der Umstand, dass bis zur Einführung des Alterseinkünftegesetzes Sterbegelder steuerfrei waren, solange sie von einer gesetzlichen Krankenkasse bezahlt wurden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber hier mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes eine Änderung herbeiführen wollte.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen, welche mittlerweile auch dort anhängig ist. Betroffene Bescheide sollten daher bis zu einer endgültigen Klärung durch den BFH offen gehalten werden.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. November 2013, 4 K 1203/11, Revision eingelegt (Az. des BFH X R 13/14), LEXinform Nr. 5016279
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