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Dienstag, 01.07.2014

Private Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge sind in ihrer Anschaffung zurzeit in der Regel noch wesentlich teurer als herkömmliche Pkw. Da für die private Nutzung eines solchen Fahrzeugs durch Unternehmer oder Arbeitnehmer die private Nutzung in der Regel in Höhe von 1 %-Wert des Listenpreises angesetzt wird, tritt hierdurch eine zusätzliche steuerliche Belastung ein. Das gilt grundsätzlich aufgrund der höheren Anschaffungskosten auch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode. Der Gesetzgeber will den Einsatz der umweltfreundlichen Technik jedoch fördern. Deshalb gibt es bei diesen Fahrzeugen seit Januar 2013 Steuererleichterungen bei der Ermittlung des Privatanteils.

Begünstigte Fahrzeuge

Ob es sich um ein begünstigtes Kraftfahrzeug handelt, ergibt sich aus der Codierung des Fahrzeuges durch das Kraftfahrtbundesamt (in Zulassungsbescheinigung Feld 10 bei Elektrofahrzeug Codierungen 0004 und 0015; bei Hybridfahrzeugen Codierungen 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031).

Listenpreismethode

Für diese Kraftfahrzeuge ist der Listenpreis wegen der darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem pauschal zu mindern. Der pauschale Abschlag ist allerdings der Höhe nach begrenzt. Der Minderungs- und der Höchstbetrag richten sich nach dem Anschaffungsjahr des Kraftfahrzeugs. Werden solche Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge gebraucht erworben, richtet sich der Minderungsbetrag nach dem Jahr der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs. Nach Abzug des Abschlages erfolgt die Abrundung des Listenpreises auf volle 100 €.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 kWh erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 45.000 €. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %. Die für die private Nutzung anzusetzende Entnahme berechnet sich wie folgt:

Der Bruttolistenpreis ist um 8.150 € (16,3 kWh x 500 €) zu mindern. Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis beträgt 36.800 €. Die Nutzungsentnahme nach der 1%-Regelung beträgt 370 € pro Monat.

Hinweis: Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist natürlich nur dann vorzunehmen, wenn der Listenpreis die Kosten des Batteriesystems beinhaltet und nicht separat berechnet wird. Die für die Überlassung der Batterie ggf. zusätzlich zu entrichtenden Entgelte sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar.

Fahrtenbuchmethode

Wird der Privatanteil nicht anhand des Listenpreises, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen ermittelt (Fahrtenbuch) wird bei den dafür zugrunde zu legenden Kosten die Abschreibung um die oben genannten pauschalen Beträge gemindert.

Miet- und Leasingraten für begünstigte Pkw, die die Kosten des Batteriesystems beinhalten, sind aufzuteilen. Die anteilig auf das Batteriesystem entfallenden Miet-/Leasinggebühren mindern die Gesamtkosten.

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014, IV C S 2177/13/10002, BStBl. 2014 I S. 835
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