Dienstag, 01.07.2014
Einführung eines Mindestlohnes
Zum 1. Januar 2015 wird ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € eingeführt. Dieser soll grundsätzlich für alle Branchen und Regionen gelten. Sind in einzelnen Branchen aber Vereinbarungen (z.B. in Tarifverträgen) getroffen worden, die unterhalb der 8,50 € liegen, können diese noch bis Ende 2016 fortbestehen.
Es gibt jedoch Ausnahmen vom Mindestlohn:
- So gilt der Mindestlohn nicht für Jugendliche unter 18 Jahren.
- Er gilt ebenfalls nicht für denjenigen, der nach mindestens zwölfmonatiger Arbeitslosigkeit einen neuen Job bekommt; dies gilt dann für die ersten sechs Monate.
- Außerdem sind Pflichtpraktika sowie freiwillige Praktika von bis zu drei Monaten während Ausbildung oder Studium ausgenommen.
- Branchen mit länger laufenden Tarifverträgen können von der gesetzlichen Lohnuntergrenze für zwei weitere Jahre nach unten abweichen.
- Für Zeitungszusteller wird der Mindestlohn von 8,50 € zwischen 2015 und 2017 stufenweise eingeführt.
Hinweis: Von 2016 an soll die Höhe der flächendeckenden Lohnuntergrenze alle zwei Jahre von einer Mindestlohn-Kommission festgelegt werden, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertreten sind
Quelle: Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) vom 11. Juli 2014, BR-Drs. 288/14, www.bundesrat.de