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Dienstag, 01.07.2014

Kein nachträglicher Schuldzinsenabzug nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

Ein Abzug von nachträglichen Schuldzinsen ist nach einem weiteren Urteil des BFH in diesem Zusammenhang jedoch nicht möglich, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht zuvor weggefallen ist. Danach ist ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von (nachträglichen) Schuldzinsen mit früheren Einkünften nicht anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung der Immobilie aus anderen Gründen weggefallen ist.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige im Jahr 1999 ein Grundstück erworben, das mit einem Gebäude, bestehend aus einer Gaststätte, einer Pächterwohnung sowie sieben Ferienwohnungen bebaut war. Die Anschaffungskosten des Grundstücks finanzierte er in voller Höhe durch ein Darlehen. Nach der Insolvenz des Pächters der Gaststättenräume wurden diese zu Wohnraum umgebaut und verbilligt an ein Ehepaar vermietet, das sich auch um die Erhaltung des Gesamtobjektes und die Vermietung der Ferienräume kümmerte. Das Gesamtobjekt blieb jedoch unrentabel, weshalb er ab 2003 versuchte, das Grundstück zu veräußern. Schließlich verkaufte er es im Jahr 2008 an seine Tochter. In allen Jahren erklärte er hohe Werbungskostenüberhänge aus der Vermietung des Grundstücks.

Das Finanzamt ging aufgrund der im Rahmen einer Außenprüfung getroffenen Feststellungen davon aus, dass der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht mit dem Ausspruch der Kündigung des Mietvertrages der Gaststätte und durch seine Verkaufsbemühungen aufgegeben hatte. In der Folgezeit habe er keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen mehr entfaltet. Die negativen Einkünfte aus der Vermietung wurden in den geänderten Einkommensteuerbescheiden nicht mehr berücksichtigt.

Das Finanzgericht, bei dem der Fall landete, ging zwar auch davon aus, dass der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht bereits im Jahr 2003 aufgegeben hatte, berücksichtigte die gezahlten Schuldzinsen aufgrund der neuen BFHRechtsprechung jedoch als nachträgliche Werbungskosten.

Dieses Urteil hob der BFH nun jedoch auf. Das Finanzgericht muss anhand der vom BFH entwickelten Kriterien für die Vermietung von Ferienwohnungen, die zum Teil in Eigenregie vermietet werden und zum Teil leer stehen, aber nicht selbst genutzt werden, die Einkünfteerzielungsabsicht erneut prüfen.

Kommt es weiterhin zu der Auffassung, dass die Einkünfteerzielungsabsicht für das gesamte Objekt nicht mehr bestanden hat, so ist ein Abzug der nachträglichen Schuldzinsen nicht möglich. Andernfalls können die geltend gemachten Schuldzinsen zumindest anteilig berücksichtigt werden.

Hinweis: Nachträgliche Schuldzinsen können demnach als Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit die Darlehen nicht aus dem Veräußerungserlös des Mietobjektes getilgt werden können und zum Veräußerungszeitpunkt eine Einkünfteerzielungsabsicht gegeben war, und zwar unabhängig davon, ob ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt oder nicht.

Quelle: BFH-Urteil vom 21. April 2014, IX R 37/12, LEXinform Nr. 929228, Pressemitteilung des BFH Nr. 38 vom 21.Mai 2014, www.bundesfinanzhof.de
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