Steuer-News-Archiv
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Mittwoch, 01.10.2014

Regelsteuersatz für Vermögensverwaltung bei Sportvereinen

Die Vermögensverwaltung gemeinnütziger Sportvereine unterlag nach bisheriger Praxis dem ermäßigten Steuersatz. An dieser gewachsenen Handhabung kann wohl nicht mehr festgehalten werden. Anlass ist ein neues BFH-Urteil.

Geklagt hatte ein gemeinnütziger Radsportverein, der neben Mitgliedsbeiträgen auch Pachterträge sowie Einnahmen für die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und aus kommerzieller Werbung erzielte. Darüber hinaus erhielt er Zuschüsse von Dachverbänden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Spenden. Er überließ u.a. Trainingsgeräte gegen Mitgliedsbeiträge an seine Vereinsmitglieder.

Der BFH schränkt die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes bei gemeinnützigen Körperschaften im Rahmen dieses Urteils weiter ein und begründet dies mit EU-Recht. Danach sei der ermäßigte Steuersatz für gemeinnützige Körperschaften nur dann zulässig, wenn es sich um Leistungen für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit handelt. Die Vermögensverwaltung gehöre ebenso wie die Überlassung von Sportanlagen oder die sportliche Betätigung zu keinem dieser Bereiche.

Dabei festigen die Richter ihre Rechtsprechung dahingehend, dass Mitgliedsbeiträge bei einem Verein durchaus der Umsatzsteuer unterliegen können. Für die Umsatzsteuer kommt es nicht darauf an, ob der Verein „auf Verlangen seiner Mitglieder gezielte Leistungen erbringt“. Die Rechtsauffassung der Verwaltung, nach der es bei „echten Mitgliederbeiträgen“ allgemein an einem Leistungsaustausch fehlt, hat der BFH erneut verworfen.

Der Begriff der Vermögensverwaltung wird nunmehr für die Umsatzsteuer einschränkend dahingehend ausgelegt, dass es sich um nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten handeln muss. Damit hat die „Vermögensverwaltung“ bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes keinerlei Bedeutung mehr. Überlassen also gemeinnützige Sportvereine ihre Sportanlagen entgeltlich an Mitglieder, z.B. auch in Form eines Mitgliedsbeitrages, so ist diese nach nationalem Recht steuerpflichtige Leistung keine Vermögensverwaltung. Sie unterliegt daher dem Regelsteuersatz, sofern keine Steuerbefreiungsvorschrift greift.

Hinweis: Allerdings kann für viele Sportvereine dennoch Entwarnung gegeben werden. Denn nach EU-Recht ist die Überlassung von Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben steuerfrei, so dass sich die Frage nach dem Steuersatz erübrigt. Das Urteil ist allerdings für die Sportvereine bedeutsam, die ihre Leistungen der Umsatzsteuer unterwerfen wollen, um einen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Außerdem kann das Urteil auch für andere Vereine eine Rolle spielen. Erbringen sie Leistungen außerhalb des Sportes, z.B. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie Sponsoring- und Werbetätigkeiten, müssen diese, sofern keine andere Steuerbefreiung greift, dem Regelsteuersatz unterworfen werden.

Quelle: BFH-Urteil vom 20. März 2014, V R 4/13, BFH/NV 2014 S. 1470
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