Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Mittwoch, 01.10.2014

Ehescheidungskosten ab 2013 noch außergewöhnliche Belastungen

In mehreren Urteilen hatte der BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, wenn eine Aussicht auf Erfolg besteht und der Prozess nicht „mutwillig“ geführt wird. Der Finanzverwaltung passte die Rechtsprechung des BFH nicht. Sie reagierte mit einem Nichtanwendungsschreiben und drängte den Gesetzgeber zu einer Gesetzesänderung.

Ab 2013 sind nunmehr Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das Finanzgericht RheinlandPfalz hat nun in einem ersten Urteil zur neuen Rechtslage die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können. Die Richter gewährten den Abzug der Prozesskosten für die Ehescheidung selbst, jedoch nicht für die Scheidungsfolgesachen.

Für einen Steuerpflichtigen sei es existentiell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden könne, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Der Gesetzgeber habe mit der Gesetzesänderung lediglich beabsichtigt, die Rechtslage aus dem Jahr 2011wieder herzustellen und nur einen generellen Abzug aller Prozesskosten, bei denen keine Aussicht auf Erfolg bestehe, zu versagen. Die unmittelbaren Kosten eines Scheidungsprozesses seien stets abzugsfähig gewesen.

Prozesskosten im Zusammenhang mit den Folgesachen Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, im Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht seien dagegen nicht als zwangsläufig anzusehen. Diese Dinge würden nicht zwingend, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren zusammen verhandelt und entschieden. Sie könnten auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgevereinbarung geregelt werden. Daher seien nach der Neuregelung ab 2013 die Scheidungsfolgekosten nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Hinweis: Der BFH hat nun die Gelegenheit für Rechtssicherheit hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Prozesskosten für die Ehescheidung zu sorgen, denn das FG hat die Revision zugelassen.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2014, 4 K 1976/14, Pressemitteilung vom 31. Oktober 2014, LEXinform Nr. 0442500
« zurück