Steuer-News-Archiv
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Mittwoch, 01.10.2014

Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4.500 €

Ein Steuerpflichtiger fuhr an rund 170 Tagen im Jahr zu seiner 130 km entfernt liegenden Arbeitsstätte. An einigen Tagen fuhr er die Strecke komplett mit dem eigenen Pkw, an den meisten Tagen nutzte er jedoch öffentliche Verkehrsmittel, wobei er zunächst mit dem Auto zum Bahnhof fuhr, dann eine Teilstrecke mit der Deutschen Bahn und anschließend noch mit der U-Bahn. Für die Fahrten mit dem Auto und dem Zug machte er die Entfernungspauschale geltend, wobei er entsprechend den Vorgaben im Einkommensteuergesetz den auf den Zug entfallenden Betrag auf 4.500€ begrenzte (Höchstbetrag bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel). Zusätzlich begehrte er aber noch den Abzug der Kosten für die U-Bahn. Seine Begründung: Es handele sich ja um unterschiedliche öffentliche Verkehrsmittel und der gesetzliche Höchstbetrag gelte für jedes öffentliche Verkehrsmittel.

Aber auch das Finanzgericht Münster ließ den Abzug nur in Höhe von 4.500 € zu. Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf jährlich 4.500 € gelte für alle Teilstrecken zusammen, die nicht mit dem eigenen Pkw zurückgelegt würden. Dies sei unabhängig davon, ob hierfür eines oder mehrere öffentliche Verkehrsmittel genutzt würden, da das Gesetz lediglich zwischen zwei Teilstrecken - privater Pkw einerseits und öffentliche Verkehrsmittel andererseits - differenziere.

Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig geworden, obwohl die Richter die Revision zugelassen haben.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 15. Mai 2014, 11 K 2574/12, LEXinform Nr. 5016569
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