Steuer-News-Archiv
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Mittwoch, 01.10.2014

Bestechungsgelder nicht abzugsfähig

In einem äußerst komplizierten Fall der Bestechung musste zunächst das Landgericht und anschließend der Bundesfinanzhof darüber entscheiden, ob die Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger entrichtet hatte, um bei der Auftragsvergabe bevorzugt zu werden, als Bestechungsgelder zu qualifizieren sind und welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben.

Zunächst entschied das Landgericht, dass es sich bei der einen Hälfte der Zahlungen um Bestechungsgelder gehandelt habe, die andere Hälfte für eine nicht strafbare Wettbewerbsabsprache geleistet wurde. Der Steuerpflichtige behandelte die Bestechungsgelder in seinen Jahresabschlüssen als Betriebsausgaben. Dies sah der BFH als rechtswidrig an, denn das Einkommensteuergesetz schreibe ein klares Verbot für den Abzug dieser Zahlungen vor. Des Weiteren unterliegen jegliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesen Zahlungen stehen, ebenfalls dem Abzugsverbot. Dazu zählen vor allem die Kosten des Strafverfahrens. Außerdem verwies der BFH auf seine gängige Rechtsprechung, wonach die Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat Verurteilten entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Somit konnte auch nicht die Hälfte der Kosten des Strafverfahrens von immerhin 70.000 € abgezogen werden.

Auch die Bildung einer Rückstellung für die Beträge, die der Steuerpflichtige als Verfall des Wertersatzes zu zahlen hatte, lehnte der BFH ab. Der Verfall des Wertansatzes entspricht dem Wert der Vorteile, die der Steuerpflichtige durch die Bestechungsgelder erlangt hat. Im wirtschaftlichen Ergebnis handelt es sich um die Rückzahlung erzielter - und versteuerter - Betriebseinnahmen.

Quelle: BFH-Urteil vom 15. Mai 2014, X R 23/12, BStBl. 2014 II S. 684
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