Steuer-News-Archiv
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Mittwoch, 01.10.2014

Feststellungsverfahren für die formelle Ordnungsmäßigkeit der Satzung eines gemeinnützigen Vereins

Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 ist in die Abgabenordnung (AO) einer neuer § 60 a eingeführt worden. Hiermit hat es folgende Bewandtnis:

Bisher gab es kein Verfahren, in der die formelle Ordnungsmäßigkeit einer Satzung festgestellt wurde. Das Finanzamt hat lediglich im Voraus eine vorläufige Einschätzung abgegeben; erst im Nachhinein, nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres einer gemeinnützigen Körperschaft, hat das Finanzamt durch einen Freistellungsbescheid die Steuerbegünstigung anerkannt.

Nach den Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechtes gibt es eine zweistufige Betrachtung:

  1. entspricht die Satzung des Vereins den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen? ( erste Stufe)
  2. entspricht die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins den Vorgaben der Satzung? (zweite Stufe)

Bei der zweiten Stufe, nämlich der tatsächlichen Geschäftsführung, ist es bei den bisherigen Regelungen geblieben. Das Finanzamt prüft im Nachhinein, ob sich die Körperschaft entsprechend ihrer Satzung verhalten hat, so dass sie die Steuerbegünstigungen erhalten kann.

In der Prüfung der ersten Stufe ist nunmehr durch den neuen § 60 a AO Sicherheit eingekehrt. Bereits im Gründungsstadium kann die Körperschaft vom Finanzamt darüber Auskunft verlangen, ob die Satzung genehmigungsfähig im Sinne der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben ist.

Dieses hat für den Verein mehrere Vorteile: Sollte das Finanzamt einmal der Meinung sein, die Satzung entspricht nicht den gemeinnützig keitsrechtlichen Vorgaben, so ist hiergegen ein förmlicher Rechtsbehelf und auch eine Klage möglich. Bisher war dies erst nach Ablauf eines Kalenderjahres möglich. Es musste gegen den ablehnenden Feststellungsbescheid Einspruch eingelegt werden. Durch das neue Verfahren ist frühzeitige Rechtssicherheit gegeben.

Hierdurch ist ebenfalls Vertrauensschutz gegeben. Die gemeinnützige Körperschaft kann sich darauf verlassen, dass ihre Betätigung im Rahmen der Satzung zur steuerlich gemeinnützigen Anerkennung führt.

Der Bescheid nach § 60 a AO kann zum Beispiel bei Banken vorgelegt werden, um von vornherein vom Abzug von Kapitalertragsteuern befreit zu werden.

Der Bescheid kann auch bei anderen Institutionen, zum Beispiel Förderstellen, vorgelegt werden. Häufig ist für das Erlangen von Zuschüssen, Spenden und Fördergeldern, die Bescheinigung bzw. der Nachweis der Gemeinnützigkeit nötig. Dieses kann durch dieses Verfahren bereits in einem frühen Stadium erreicht werden.

Im Übrigen hat sich an dem Verfahren zur Erlangung der Gemeinnützigkeit nichts geändert:

  • Der Vorstand beschließt, die Gemeinnützigkeit zu erlangen.
  • Eine neue Satzung wird unter Beachtung der Mustersatzung für gemeinnützige Vereine erstellt.
  • Die Satzung wird vor der Gründungsversammlung an das Finanzamt (ggf. auch zum Vereinsregister) zur Vorabprüfung eingereicht.
  • Eine Mitgliederversammlung beschließt die neue Satzung.
  • Der Vorstand beantragt beim Vereinsregister die neue Satzung einzutragen.
  • Nach Eintragung der Satzung im Vereinsregister beantragt der Verein beim Finanzamt die Durchführung des Feststellungsverfahrens gem. § 60 a AO für die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung.
  • Das Finanzamt erteilt den Feststellungsbescheid.
  • Der Verein ist nun befugt, Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) über erhaltene Gelder auszustellen.
  • Das Finanzamt muss zur Vermeidung von Missbräuchen die Gemeinnützigkeit regelmäßig überprüfen. Soweit der Verein nicht jährlich Steuererklärungen abgeben muss, sind diese regelmäßig im dreijährigen Turnus einzureichen; das Finanzamt kann Steuererklärungen auch jährlich anfordern.

Haben Sie Fragen, sprechen Sie uns an!

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