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Donnerstag, 01.01.2015

Kindergarten als „Nebenzweck“

Eine neue Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart liefert kleinen Kinderbetreuungseinrichtungen Rückhalt, falls das Registergericht die Eintragung wegen wirtschaftlicher Zwecke ablehnt.

Seit das KG Berlin (Beschluss vom 18.01.2011, 25 W 14/10) den Betrieb von Kindergärten als unternehmerische Betätigung bewertet hat, wird bundesweit Kindergartenvereinen von den Registergerichten häufig die Eintragung verweigert.

Eine neue Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart liefert kleinen Kinderbetreuungseinrichtungen nun weiteren Rückhalt (Beschluss vom 2.12.2014, 47 AR 7482/13).

Betroffen war ein Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik, der eine entgeltliche Kinderbetreuung anbieten wollte - beschränkt auf insgesamt 15 Plätze. Das Registergericht hatte dem Verein die Eintragung verweigert, weil der Verein damit unternehmerisch auf dem Markt auftreten würde, auch wenn keine Gewinnerzielungsabsicht bestünde. Der Verein klagte dagegen vor dem OLG - mit Erfolg.

Kleine Betreuungseinrichtungen sind nur Nebenzweck

Bemerkenswert war die Argumentation des OLG: Es läge kein wirtschaftlicher Verein vor, weil der Geschäftsbetrieb lediglich Nebenzweck in Rahmen einer ideellen Zielsetzung sei.

Das Gericht sah als Hauptzweck die Förderung moderner Erziehungsmethoden auf der Grundlage der Waldorfpädagogik. Wobei dieses Ziel unter anderem durch den Betrieb der geplanten Kindertagesstätte verwirklicht werden sollte. Zu den Satzungszwecken gehörte außerdem die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Waldorfpädagogik und die Beschaffung von Spendenmitteln.

Der Betrieb der geplanten Kindertagesstätte sei demnach nicht Hauptzweck, sondern diene lediglich als Hilfsmittel der Umsetzung des pädagogischen Konzepts, dem er zu- und untergeordnet sei. Dabei habe die Kindergarteneinrichtung wegen der geringen Zahl von Plätzen nur ein begrenztes Gewicht.

Das OLG Stuttgart grenzt sich ausdrücklich von der pauschalierenden Rechtsauffassung des KG Berlin ab und bezieht sich auf die gegenläufige Einschätzung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11).

Das hatte - ebenfalls auf kleine Einrichtungen bezogen - argumentiert, dass Kindergärten nicht in erster Linie auf dem Markt auftretenden Anbieter einer „Dienstleistung“ Kinderbetreuung seien. Vielmehr vertreten und verwirklichen die Eltern mit besonderem persönlichem Engagement eigene pädagogische Vorstellungen und Konzepte und schließen sich gerade dazu zusammen.

Empfehlungen für die Satzungsgestaltung

Diese Rechtsprechung zeigt, dass kleinere Kinderbetreuungseinrichtungen gute Chancen auf eine Eintragung haben. Bei der Ausgestaltung der Satzungszwecke empfiehlt es sich dabei:

  • das besondere pädagogische Konzept in den Vordergrund zu stellen
  • zu betonen, dass die Kindertagesstätte von den Eltern selbstverwaltet wird
  • und die aktive Mitarbeit der Eltern im Betreuungsalltag erforderlich ist.
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