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Donnerstag, 01.01.2015

Trainer und Übungsleiter sind meist keine Selbstständigen

Viele Sportvereine beschäftigen ihre Trainer und Übungsleiter auf Honorarbasis - also als selbstständig Tätige. In den meisten Fällen ist das eine Fehleinschätzung, die teuer werden kann. Zu diesem Ergebnis kommt das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg im Fall eines Handballtrainers.

Das Gericht nennt dabei Kriterien für eine abhängige Beschäftigung, die zumindest auf Mannschaftsportarten regelmäßig zutreffen:

  • Der Übungsleiter ist an die Trainingszeiten und die Hallenbelegungspläne des Vereins gebunden. Damit ist eine völlig freie Gestaltung seiner Tätigkeit nicht möglich.
  • Die einzelnen Sportveranstaltungen bleiben Teil der Betriebsorganisation des Vereins.
  • Der Übungsleiter ist für die Zahl der Trainingsteilnehmer nicht verantwortlich und wird unabhängig davon bezahlt. Das spricht für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein unternehmerisches Risiko.
  • Die eigenverantwortliche Gestaltung von Trainingsinhalten durch den Übungsleiter spricht nicht für eine Selbständigkeit, da sich der Verein der qualifizierten Übungsleiter gerade deshalb bedient, um deren Kenntnisse und Fähigkeiten zur einer eigenständigen Gestaltung und Durchführung des vom Verein angebotenen Trainings zu nutzen.
  • Der wirtschaftliche Erfolg der sportlichen Leistung kommt unmittelbar dem Verein zugute, nicht dem Trainer.
  • Die Übungsstunden werden in den Sportstätten des Vereins durchgeführt.

Nach diesen Kriterien sind Trainer nur in Ausnahmefällen selbstständig tätig. Geht die Vergütung über den Freibetrag von 2.400 Euro im Jahr hinaus, hat der Verein die entsprechenden Melde- und Beitragspflichten bei der Sozialversicherung. Bis 650 Euro pro Monat kommt dabei noch eine Abrechnung auf Minijob-Basis in Frage.

Hinweis: Dann gelten auch die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes. Die Vergütung muss also mindestens 8,50 Euro betragen und die Arbeitszeiten müssen dokumentiert werden.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.7.2014, L 5 R 4091/11
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