Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Donnerstag, 01.01.2015

Winterdienst begünstigt

Die Kosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen, die an das private Wohnhaus angrenzen, sind steuerlich begünstigt. Sie können als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden.

Dies ergibt sich aus einem neuen BFH-Urteil. Geklagt hatte ein Steuerpflichtiger, der einen Unternehmer mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang seines Eigenheims beauftragt hatte. Er musste rund 150 € dafür zahlen, die er in seiner Einkommensteuererklärung geltend machte. Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung ab. Die Dienstleistung sei außerhalb der Grundstücksgrenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts durchgeführt worden. Soweit Dienstleistungen (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst) auf öffentlichem Gelände durchgeführt würden, seien sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt. Dies sah der BFH anders: Die Leistungen seien begünstigt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden und dem Haushalt dienten. Hiervon sei insbesondere dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh- ) Wegen verpflichtet sei.

Hinweis: Es gibt immer wieder Streit, welche Leistungen begünstigt sind und welche nicht. Die Finanzverwaltung hat dazu zwar einen 24-seitigen Erlass herausgegeben. Dennoch reißen die Auseinandersetzungen nicht ab, so z.B. aktuell bei den Schornsteinfegerrechnungen. Diese waren bis Ende 2013 voll abzugsfähig. Ab 2014 müsse die Rechnung in begünstigte Arbeiten und vermeintlich nicht begünstigte Prüfungsarbeiten (Feuerstättenschau, Abgasmessung) aufgeteilt werden, so die Finanzverwaltung. Hierzu gibt es allerdings bereits ein positives Urteil des Finanzgerichtes Köln, das die Kosten für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung bei einem privat genutzten Wohnhaus als steuerlich begünstigte Handwerkerleistung anerkennt. Bitte achten Sie aber immer darauf, dass die Leistungen unter Einbindung eines Kreditinstituts (Überweisung bzw. Abbuchung mittels Einzugsermächtigung) beglichen werden. Der BFH verlangt die Einhaltung der insoweit gesetzlich geforderten formellen Voraussetzungen.

Quelle: BFH-Urteil vom 20. März 2014, VI R 55/12, BStBl. 2014 II S. 880
« zurück