Steuer-News-Archiv
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Donnerstag, 01.01.2015

Totalverlust von Buchführungsunterlagen

Hintergrund eines Streits vor dem BFH war eine Vorsteuerschätzung des Finanzamtes aufgrund des Totalverlustes der Buchführungsunterlagen eines Steuerpflichtigen. Nachdem das Finanzamt den Unternehmer aufgefordert hatte, seine Buchführungsunterlagen zum Zwecke der Prüfung vorzulegen, teilte dieser mit, dass ihm die Vorlage der erbetenen Unterlagen inzwischen unmöglich geworden sei. Der Transporter mit den gesamten Buchungsunterlagen und der EDV-Anlage, auf der die Buchführung gespeichert war, sei vom Betriebsgelände gestohlen worden.

Da er die Höhe der geltend gemachten Vorsteuerbeträge auch nicht mit Rechnungskopien nachweisen konnte, erkannte das Finanzamt im Zuge der Außenprüfung nur 60 % der geltend gemachten Beträge an. Es stützte diese Schätzung auf die Ergebnisse vorangegangener Prüfungen, bei denen bereits 25 % der Vorsteuerbeträge gekürzt worden waren.

Diese Vorgehensweise des Finanzamtes wurde vom Finanzgericht im Vorverfahren nicht beanstandet. Vor dem BFH machte der Unternehmer nun geltend, dass die von ihm angebotenen Zeugen, unter denen sich auch seine Buchhalterin befand, nicht vom Finanzgericht vernommen worden waren.

Der BFH gab im Ergebnis dem Finanzamt dennoch Recht. Zwar könne der Nachweis darüber, dass ein anderer Unternehmer Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, vom Leistungsempfänger mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln geführt werden. Das Finanzgericht müsse einem Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen aber nur dann nachkommen, wenn dafür ausreichend Tatsachen vorgetragen würden, um diesen begründet erscheinen zu lassen. Dies setze voraus, dass er sich auf das Vorliegen von Originalrechnungen für konkret bezeichnete Eingangsleistungen beziehe.

Die benannten Zeugen seien vielleicht in der Lage gewesen, aussagen zu können, dass der Unternehmer im Besitz ordnungsgemäßer Rechnungen gewesen sei und nur für diese der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Sie könnten jedoch keine Aussagen dazu treffen, ob die in Rechnung gestellten Leistungen auch tatsächlich bezogen wurden.

Hinweis: Nach diesem Urteil eignen sich Mitarbeiter aus der Buchhaltung oder des Steuerberaters wohl in den seltensten Fällen als Zeugen vor Gericht, wenn um den Vorsteuerabzug aus Rechnungen gestritten wird, die während einer Prüfung nicht mehr vorgelegt werden können. Sie sollten Ihre Buchführungsunterlagen daher stets, ggf. elektronisch, archivieren und getrennt von Ihren Originalbelegen aufbewahren. Im Falle des Abhandenkommens aufgrund höherer Gewalt oder Diebstahls können Sie so Schätzungen der Finanzverwaltung entgegenwirken.

Quelle: BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014, V R 23/13, http://bundesfinanzhof.de/ entscheidungen/entscheidungen-online
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