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Donnerstag, 01.01.2015

Wechselseitige Arbeitsverträge zwischen Ehegatten

Das Finanzgericht Thüringen hat die Anerkennung von wechselseitigen Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten versagt, weil diese keinerlei Aufzeichnungen zur tatsächlichen Durchführung der Verträge vorlegen konnten.

Die beiden Ehegatten betrieben jeweils eine Apotheke in unmittelbarer Nähe zueinander. Sie hatten wechselseitig identische Arbeitsverträge miteinander abgeschlossen und machten die gegenseitigen Gehaltszahlungen als Betriebsausgaben geltend.

Bei einer Betriebsprüfung legten die Ehegatten Tätigkeitsumschreibungen vor, wonach sich der Ehemann in der Apotheke der Frau primär um die EDV und die Ehefrau sich in der Apotheke ihres Ehemannes um das Marketing kümmern sollten. Dies reichte dem Finanzamt jedoch nicht für die Anerkennung der Arbeitsverträge aus und es strich jeweils die geltend gemachten Betriebsausgaben.

So sahen es auch die Richter am Finanzgericht. Zwar könnte wechselseitigen Arbeitsverträgen unter Ehegatten nicht generell die Anerkennung versagt werden. So seien derartige Verträge dann anzuerkennen, wenn sie ernsthaft vereinbart seien und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt würden. Vertragsinhalt und Vertragsdurchführung müssten dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist. Auch eine unterbliebene Führung von Arbeitszeitnachweisen hindere diesen Fremdvergleich nicht.

Die tatsächliche Durchführung der Arbeitsverhältnisse habe aber der Steuerpflichtige zu beweisen. Da die Ehegatten keinerlei Aufzeichnungen wie Dienstpläne, Urlaubslisten, Stundenabrechnungen etc. vorlegen konnten, sah das Finanzgericht den Beweis als nicht erbracht an.

Hinweis: Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Grundsätze für die Anerkennung von gegenseitigen Ehegattenarbeitsverhältnissen bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden worden seien. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Quelle: FG Thüringen, Urteil vom 24. September 2014, 3 K 1014/13, EFG 2014 S. 799
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