Steuer-News-Archiv
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Donnerstag, 01.01.2015

Höhere Freigrenzen für Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten ab 2015

Zu den – im Steuerrecht als „Aufmerksamkeiten“ bezeichneten – Zuwendungen zählen auch Arbeitsessen, die der Arbeitgeber zum Beispiel bei betrieblichen Besprechungen oder bei einer angeordneten längeren Arbeitszeit organisiert. Wenn diese Aufmerksamkeit für Leib und Seele die Grenze von 60 Euro nicht überschreitet, bleibt der Fiskus künftig außen vor. Das gilt auch für Getränke und Genussmittel, die Arbeitnehmern im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden.

Sachzuwendungen aus besonderem persönlichem Anlass gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn, wenn sie einen Wert von 60,00 Euro einschließlich Umsatzsteuer, (bis 31.12.2014: 40,00 Euro) nicht übersteigen. Bei einer derartigen Zuwendung ist anzunehmen, dass der Vorteil nicht für die Beschäftigung gewährt wird, sondern weil sie auch sonst im gesellschaftlichen Ablauf üblich ist. Der Betrag von Euro 60,00 stellt eine Freigrenze dar. Überschreitet der Wert der Sachzuwendung diesen Betrag, ist die Zuwendung in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig. Die Freigrenze kann allerdings auch mehrfach pro Jahr ausgeschöpft werden, wenn mehrere besondere persönliche Anlässe gegeben sind.

Geldzuwendungen sind von dieser Regelung gänzlich ausgenommen und damit stets und unabhängig vom Wert steuer- und beitragspflichtig.

Besondere persönliche Anlässe des Arbeitnehmers sind z. B.

  • ein Jubiläum,
  • der Geburtstag,
  • die Heirat oder
  • die Geburt eines Kindes.

Haben Sie dazu Fragen-sprechen Sie uns an!

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