Steuer-News-Archiv
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Mittwoch, 01.04.2015

Vorsteueraufteilung bei einer Vereinszeitschrift mit Werbeanteil

Ein eingetragener Tennisverein gab eine halbjährlich erscheinende Vereinszeitschrift heraus. Sie beinhaltete neben Beiträgen zum Vereinsgeschehen auch Werbung. Hieraus erzielte der Verein Einnahmen. Im Rahmen einer in Vorjahren durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Seitenanzahl zu 65 % auf den ideellen Bereich des Vereins und zu 35 % auf den angenommenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entfiel. Entsprechend erfolgte eine Aufteilung der auf die Druckkosten entfallenden Vorsteuer. Diese Vorgehensweise übernahm der Verein auch in den Folgejahren in seinen Umsatzsteuererklärungen.

Im Jahr 2012 stellte der Verein den Antrag, diese Bescheide dahingehend zu ändern, doch 100 % der Vorsteuern aus den Aufwendungen bezüglich des Vereinsheftes abzuziehen. Dabei verwies er auf ein Urteil des Finanzgerichts München. Aus der Anzeigenwerbung im Vereinsheft würde gegenüber den Kosten der Herstellung ein Gewinn erzielt, sodass die Vorsteuern aus den Herstellungskosten in vollem Umfang und nicht nur anteilig abzugsfähig seien. Das Finanzamt lehnte dies ab und wies auch den hiergegen gerichteten Einspruch zurück.

Das Finanzgericht Köln folgte dem Finanzamt und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Bescheide. Ein Unternehmer könne die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden seien, als Vorsteuer abziehen. Der Abzug sei gegeben soweit die Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet würden. Der EuGH habe dies dahingehend konkretisiert, dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen bestehen müsse. Führe ein Steuerpflichtiger sowohl Umsätze aus, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug bestehe, als auch Umsätze, für die dies Recht nicht bestehe, könne er den Vorsteuerabzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer vornehmen, der dem Betrag der erstgenannten Umsätze entspreche.

Der Verein sei, soweit er Einnahmen aus der Werbung erziele, Unternehmer i.S. des Umsatzsteuerrechts. Vorsteuerbeträge auf Leistungsbezüge seien von ihm abziehbar, wenn sie mit dieser unternehmerischen Tätigkeit in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stünden. Die Aufwendungen für die Vereinszeitschrift stünden aber nicht ausschließlich mit den steuerpflichtigen Werbeumsätzen im Zusammenhang, sondern auch mit den dem ideellen Bereich zuzuordnenden Artikeln über das Vereinsleben. Insofern seien die angefallenen Vorsteuerbeträge insoweit nicht abziehbar.

Hinweis: Das Finanzgericht Köln hat die Revision zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angesichts der anders lautenden Entscheidung des Finanzgerichts München in einem vergleichbaren Sachverhalt zugelassen.

Quelle: FG Köln, Urteil vom 29. Januar 2015, 6 K 3255/13, Revision zugelassen, LEXinform Nr. 5017514
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