Steuer-News-Archiv
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Mittwoch, 01.04.2015

Schenkungsteuer bei Zahlung für eine Lebensversicherung durch einen Dritten

Ein Steuerpflichtiger schloss im eigenen Namen einen Rentenversicherungsvertrag ab. Die monatlichen Versicherungsprämien sollten im ersten Jahr 5.000 € betragen und sich jährlich erhöhen. Die Prämienzahlungen wurden jeweils von der Tante des Steuerpflichtigen durch Überweisung an die Versicherungsgesellschaft entrichtet. Das Finanzamt beurteilte die monatlichen Zahlungen der Tante als jeweils selbstständige Schenkung an den Neffen und setzte hierfür Schenkungssteuer fest.

Die Klage, mit der der Steuerpflichtige die Bewertung der Geldzuwendungen seiner Tante mit zwei Dritteln der gezahlten Beiträge nach dem (früheren) Bewertungsgesetz begehrte, hatte zunächst Erfolg.

Der BFH war jedoch anderer Meinung: Die laufende Zahlung der Versicherungsprämien für eine vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Lebensversicherung durch einen Dritten ist eine freigebige Zuwendung und nicht als mittelbare Schenkung eines Rentenversicherungsanspruchs zu beurteilen.

Er führt in der Begründung zu seinem Urteil aus, dass der Schenkungssteuer jede freigebige Zuwendung unter Lebenden unterliegt. Dabei sei vom Willen des Zuwendenden auszugehen, d.h. davon, was dem Bedachten nach dem Willen des Schenkers geschenkt sein soll. Eine freigebige Zuwendung erfordere eine Vermögensverschiebung zwischen dem Schenker und dem Bedachten, die sich auf die Vermögenssubstanz beziehe.

Der Versicherungsnehmer habe nach Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bis zum Eintritt des Versicherungsfalls lediglich ein Anwartschaftsrecht. Dieses Anwartschaftsrecht ist Vermögen des Versicherungsnehmers. Die Zahlung der geschuldeten Versicherungsprämie durch einen Dritten begünstige den Versicherungsnehmer durch die Befreiung von der Verpflichtung zur Prämienzahlung.

Hinweis: Mit der monatlichen Zahlung auf das Konto des Versicherers durch einen Dritten wird die vom Versicherungsnehmer geschuldete Versicherungsprämie getilgt. Diese Tilgungsleistung erfüllt alle Merkmale einer freigebigen Zuwendung. Ohnehin sind mittlerweile noch nicht fällige Lebensversicherungen zwingend mit dem Rückkaufswert anzusetzen.

Quelle: BFH-Urteil vom 22. Oktober 2014, II R 26/13, LEXinform Nr. 0929873
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