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Mittwoch, 01.04.2015

Kein Abgeltungsteuersatz bei finanzieller Abhängigkeit

Die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes von 25 % bei Kapitalerträgen ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind.

Der BFH hat im vergangen Jahr entschieden, dass ein Näheverhältnis im Sinne dieser Vorschrift nicht alleine auf ein Angehörigenverhältnis gestützt werden kann. Nach Auffassung des BFH ist ein Näheverhältnis nur dann gegeben, wenn einer der beteiligten Steuerpflichtigen auf den anderen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen habe. Mit diesen Urteilen hat der BFH der bis dahin geltenden Verwaltungsauffassung eine Absage erteilt und somit neuen Gestaltungsspielraum geschaffen. In der Literatur wurde teilweise die Meinung vertreten, dass ein solches Beherrschungsverhältnis wohl nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben sein dürfte.

Doch nun hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein solches Beherrschungsverhältnis, das die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes ausschließt, dann vorliegt, wenn der Darlehensnehmer finanziell vom Darlehensgeber abhängig ist.

Im entschiedenen Fall gewährte der Steuerpflichtige seiner Ehefrau fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung und Renovierung einer fremd vermieteten Immobilie. Die Ehefrau verfügte über keinerlei eigene finanzielle Mittel oder ausreichende Sicherheiten. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge des Ehemannes mit der tariflichen Einkommensteuer. Der niedrigere Abgeltungsteuersatz sei nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahestehende Personen“ im Sinne des Gesetzes seien.

In seinem Urteil unterstrich der BFH noch einmal, dass er keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses vom Abgeltungssteuersatz habe.

Unter den Begriff der „nahestehenden Person“ fielen nach dem Wortsinn alle natürlichen Personen, die zueinander in enger Beziehung stehen. Diese Voraussetzung sei bei Eheleuten erfüllt, da bereits das auf der Eheschließung beruhende Näheverhältnis auf eine enge Bindung schließen lasse. Indes reiche ein allein auf das Angehörigenverhältnis begründetes Näheverhältnis nicht aus, um den Abgeltungssteuersatz auszuschließen. Im Streitfall komme jedoch hinzu, dass der Ehemann als Darlehensgeber einen beherrschenden Einfluss auf seine Ehefrau ausüben könne. Der Ehefrau verblieb hinsichtlich der Finanzierung kein eigener Entscheidungsspielraum, da ein fremder Dritter den Erwerb und die Renovierung des Objekts durch die Ehefrau nicht zu 100 % finanziert hätte. Danach war die Ehefrau bei der Aufnahme der Darlehen von dem Ehemann als Darlehensgeber (absolut) finanziell abhängig, so dass ein Beherrschungsverhältnis vorliege.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit dem neuen Urteil des BFH umgehen wird. Man kann jedoch damit rechnen, dass die Finanzämter bei Darlehensverhältnissen zwischen Angehörigen die finanzielle Situation des Darlehensnehmers genauer unter die Lupe nehmen werden und entsprechende Nachweise fordern.

Quelle: BFH-Urteil vom 28. Januar 2015, VIII R 8/14, LEXinform 0934515
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