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Mittwoch, 01.04.2015

Anhebung des Kindergeldes und der Grund- und Kinderfreibeträge

Die Bundesregierung ist verfassungsrechtlich dazu verpflichtet, den Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag und das Kindergeld regelmäßig an das Existenzminimum anzupassen. Aufgrund der Vorgaben des 10. Existenzminimumberichtes hat das Bundeskabinett dem nun Folge geleistet und mit Beschluss vom 25. März 2015 einen entsprechenden Gesetzesentwurf verabschiedet. Auch eine Erhöhung des Kinderzuschlages ist geplant.

Der steuerliche Grundfreibetrag soll hiernach in 2015 zunächst um 118 € und in 2016 dann noch einmal um 180 € erhöht werden. Der Kinderfreibetrag soll für dieses Jahr um 144 € und in 2016 um weitere 96 € erhöht werden. Entsprechend wird auch das Kindergeld angehoben. In 2015 steigt das Kindergeld um 4 € und in 2016 noch einmal um 2 €.

Der Kinderzuschlag für Eltern die zwar in der Lage sind, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, jedoch den Bedarf ihrer Kinder nicht decken können, wird um 20 € erhöht.

Somit ergeben sich zukünftig die folgenden Werte:

Grundfreibetrag
(aktuell 8.354 €):

  • Anhebung ab 1. Januar 2015 um 118 € auf 8.472 €
  • Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 180 € auf 8.652 €

Kinderfreibetrag
(aktuell 7.008 € einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung):

  • Anhebung ab 1. Januar 2015 um 144 € auf 7.152 €
  • Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 96 € auf 7.248 €

Kindergeld
(aktuell 184 € für das erste und zweite Kind, 190 € für das dritte Kind und 215 € für das vierte Kind und weitere Kinder):

  • Anhebung ab 1. Januar 2015 um 4 € monatlich je Kind
  • Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 2 € monatlich je Kind

Kinderzuschlag (aktuell max. 140 € monatlich):

  • Anhebung ab 1. Juli 2016 um 20 € monatlich

Hinweis: Die Erhöhung des Kindergeldes und der Freibeträge soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 erfolgen. Nach Aussage des Bundesministeriums für Finanzen wurden im vergangenen Jahr rund 66 Mrd. € für die Unterstützung von Familien und Kindern ausgegeben.

Quelle: Pressemitteilung des BMF, Nr. 14 vom 25. März 2015, www.bundesfinanzministerium.de
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