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Mittwoch, 01.07.2015

Spendenabzug von Zuwendungen an ausländische Stiftungen

Der BFH hat klargestellt, dass die steuerliche Abziehbarkeit einer Spende an eine ausländische Stiftung Unterlagen voraussetzt, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ermöglichen. Die Spendenbescheinigung muss den Erhalt, den gemeinnützigen Zweck und die satzungsgemäße Verwendung bestätigen.

Ein Ehepaar machte für das Streitjahr 2007 eine Spende an eine Stiftung spanischen Rechts (Fundaciò) als Sonderausgabe geltend. Nach der Satzung handelte es sich um eine gemeinnützige Stiftung, die unter anderem die Förderung von Lehre und Erziehung bezweckte. Sie war als gemeinnützige Einrichtung im balearischen Stiftungsregister eingetragen. Das Finanzamt lehnte den Spendenabzug ab. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage mit der Begründung ab, die Steuerpflichtigen hätten nicht nachgewiesen, dass die Fundaciò nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken diene.

Der BFH wies eingangs darauf hin, dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße, wenn der Spendenabzug für Zuwendungen an eine im EU-/ EWR-Ausland ansässige Einrichtung den Anforderungen des deutschen Steuerrechts unterworfen werde. Demnach müsse die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Satzungsbestimmungen entsprechen. Die Nachweispflicht träfe bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft allerdings nicht - wie in Inlandsfällen - den Zuwendungsempfänger, sondern den inländischen Spender. Es sei auch nach Auffassung des EuGH einem Spender normalerweise möglich, von der begünstigten Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden hervorginge. Der Nachweis müsse nicht zwingend durch detaillierte Geschäftsund Tätigkeitsberichte, sondern könne auch durch andere geeignete Unterlagen geführt werden.

Würden jedoch - wie im Streitfall - jährliche Rechenschaftsberichte erstellt und der ausländischen Stiftungsaufsicht vorgelegt, könnten diese Berichte von der Finanzaufsicht angefordert werden. Die Eheleute seien ihrer Nachweispflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die eingereichte Zuwendungsbestätigung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die ausländische Bescheinigung müsse die Überprüfung der Voraussetzungen des Spendenabzugs nach den deutschen Vorschriften ermöglichen. Demnach müsse der Empfänger den Erhalt, den gemeinnützigen Zweck und die satzungsgemäße Verwendung bestätigen. Im Streitfall fehle es allerdings an dem notwendigen Passus, dass die Stiftung die Spende nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwende.

Hinweis: Der BFH führte aus, dass für die Vorlage einer Spendenbescheinigung eines ausländischen Empfängers aus unionsrechtlichen Gründen zwar kein nach deutschem Recht vorgeschriebener amtlicher Vordruck gefordert werden kann, sie inhaltlich aber den inländischen Vorschriften entsprechen muss.

Quelle: BFH-Urteil vom 21. Januar 2015, X R 7/13, LEXinform Nr. 0929536
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