Steuer-News-Archiv
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Mittwoch, 01.07.2015

Reinigungskosten typischer Berufskleidung im eigenen Haushalt

Ein Steuerpflichtiger war als Wachmann angestellt. In seiner Steuererklärung machte er Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung als Werbungskosten bei den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit in Höhe von rund 700 € für ca. 400 kg Wäsche geltend. Die Aufwendungen ermittelte er nach einer von der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände durchgeführten Erhebung.

Das Finanzamt berücksichtigte lediglich 110 € und verwies auf die Ansätze eines „Uniformträgers im öffentlichen Personalverkehr“, die auf Erfahrungssätzen der Verbraucherverbände e.V. Bonn beruhten. Ausgehend von diesen Erfahrungswerten sei der Umfang der jährlich zu waschenden Berufskleidung mit der Hälfte des Wäscheanfalls eines 1-Personen-Haushalts und damit mit 100 kg anzunehmen.

Der Wachmann reichte nach erfolglosem Einspruch Klage ein. Er brachte vor, die beantragten Reinigungskosten seien in den Vorjahren vom Finanzamt immer anerkannt worden und würden auch bei Arbeitskollegen so berücksichtigt. Eine Abweichung von dieser Vorgehensweise im Streitjahr sei nicht gerechtfertigt.

Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab. Aufwendungen für die Anschaffung, Instandsetzung und Reinigung von Bekleidung seien grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähige Kosten für die allgemeine Lebensführung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gelte nur dann, wenn es sich um typische Berufskleidung handele. Dies sei der Fall, wenn die Kleidung ihrer Beschaffenheit nach nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig sei (wie etwa Uniformen und Schutzkleidung).

Die durch das Waschen von typischer Berufskleidung verursachten Aufwendungen könnten auf der Grundlage der Kosten einzelner Waschmaschinenläufe geschätzt werden, die z.B. anhand repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder Herstellern ermittelbar seien. Da dem Gericht die Überprüfung der geltend gemachten Kosten für die Reinigung der Dienstkleidung aber nicht möglich sei, habe es die Kosten anhand repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder Herstellern unter Berücksichtigung der Angaben des Steuerpflichtigen zu schätzen. Das Gericht kam dabei auf einen Wäscheanfall von nur 77 kg - und damit sogar unter dem vom Finanzamt angenommenen Wäscheanfall.

Die abweichende steuerliche Behandlung in den Vorjahren begründe keinen nach Treu und Glauben zu beachtenden Vertrauenstatbestand.

Quelle: Quelle: FG Nürnberg, Urteil vom 24. Oktober 2014, 7 K 1704/13, NWB DokID: KAAAE-90918
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