Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Mittwoch, 01.07.2015

Lohnsteuerfreiheit für Zuwendungen an Arbeitnehmer Teil I

1. Steuerliche Vorteile durch Belegschaftsrabatte

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eigene Waren oder Dienstleistungen oder entsprechende eigene Güter, mit denen er Handel treibt, können diese Waren oder Dienstleistungen bis zu einem Betrag von 1.080 Euro im Jahr je Mitarbeiter ohne Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen abgegeben werden. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich tatsächlich um eigene Waren oder Dienstleistungen handelt, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt werden.

Beispiel: Ein Möbelhaus überlässt einem Arbeitnehmer eine Schrankwand zu einem Preis von 1.000 Euro. Der durch Preisauszeichnung im Geschäft angegebene Endpreis beträgt 3.000 Euro. Das Möbelhaus gewährt auf diese Möbelstücke durchschnittlich einen Rabatt von 10 %.

Ergebnis: Die Anwendung des Rabattfreibetrags ist möglich. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils ist der ausgezeichnete Endpreis von 3.000 Euro zunächst um den üblichen Rabatt von 10 % zu reduzieren. Es ergibt sich ein Angebotspreis von 2.700 Euro. Hiervon ist der Bewertungsabschlag von 4 % (108 Euro) in Abzug zu bringen. Für die Bewertung der Schrankwand ist von einem maßgeblichen Endpreis von (2.700 Euro – 108 Euro=2.592 Euro) auszugehen. Unter Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelt von 1.000 Euro verbleibt ein geldwerter Vorteil i. H. von 1.592 Euro (2.592 Euro – 1.000 Euro). Dieser Betrag überschreitet den jährlichen Rabattfreibetrag von 1.080 Euro um 512 Euro. Beim Arbeitnehmer ist lediglich der Betrag von 512 Euro als geldwerter Vorteil anzusetzen.

Gesetzliche Regelungen: § 8 Abs. 3 EStG

2. Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberzu- schüssen zur Berufskleidung

Berufskleidung ist grundsätzlich keine persönliche Schutzausrüstung. Sie wird bei der Arbeit als Standes- oder Dienstkleidung anstelle der Privatkleidung getragen.

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern typische Berufskleidung unentgeltlich zur Verfügung, ist hierin kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen. Bei der Berufskleidung muss es sich regelmäßig um Arbeits(schutz)kleidung handeln, die auf die jeweilige Berufstätigkeit ausgelegt ist oder durch ihre uniformartige Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachte Kennzeichnung durch ein Firmenemblem (Logo) objektiv eine berufliche Funktion erfüllt. Eine private Nutzung der Berufskleidung muss nahezu ausgeschlossen sein. Eine Barabgeltung des Arbeitgebers an Stelle einer unentgeltlichen Überlassung ist dann steuerfrei, wenn sie sich auf die Erstattung von Aufwendungen beschränkt, die dem Arbeitnehmer durch den beruflichen Einsatz typischer Berufskleidung in den Fällen entstehen, in denen der Arbeitnehmer nach Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Gestellung von Arbeitskleidung hat, der durch die Barvergütung abgelöst wird. Eine lediglich einzelvertraglich (z. B. im Arbeitsvertrag) geregelte Barentschädigung für Arbeitskleidung erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit.

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung DGUV-R 112-189 „Einsatz von Schutzkleidung“ (bisher BGR 189).

Gesetzliche Regelungen: § 3 Nr. 31 EStG

3. Steuerliche Behandlung von Betreuungs- und Vermittlungsleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige

Nach dem neu ins Einkommensteuergesetz aufgenommenen § 3 Nr. 34a EStG sind die nachfolgend genannten Leistungen von Arbeitgeber ab 01.01.2015 von der Lohnbesteuerung freigestellt. Lohnsteuerfrei bleiben die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers

  • an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt sowie
  • zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Der Gesetzgeber hat dadurch ab dem Jahr 2015 zwei grundsätzliche Fallgruppen der steuerlichen Förderung von Familie und Beruf geschaffen. Eine betragsmäßige Obergrenze für die lohnsteuerfreie Übernahme der Kosten für die Beratungsbzw. Vermittlungsdienstleistungen (1. Fallgruppe) besteht nicht.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin beendet im März 2015 aus dringenden beruflichen Gründen vorzeitig ihre Elternzeit. Für die erforderliche Betreuung ihres Kleinkindes wendet sich die Arbeitnehmerin an ein Dienstleistungsunternehmen, das ihr eine geeignete Betreuungsmöglichkeit vermittelt. Für die Vermittlung fallen Kosten i. H. von 800 Euro an.

Ergebnis: Der Arbeitgeber kann die anfallenden Kosten für die Inanspruchnahme des Dienstleistungsunternehmens i. H. von 800 Euro als zusätzliche Leistung lohnsteuerfrei übernehmen.

Steuerlich begünstigt sind nach der zweiten Fallgruppe Arbeitgeberleistungen für eine zusätzliche, außergewöhnliche Betreuung bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von 600 Euro. Es müssen zwingende und außergewöhnliche berufliche Gründe vorliegen, die eine kurzfristige Betreuung notwendig machen. Als berufliche Gründe in diesem Sinne kommen in Betracht z. B. außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit anfallende Sonderschichten, kurzfristig notwendige Einsätze zu außergewöhnlichen Dienstzeiten und beruflich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen. Ebenfalls eine entsprechende Notsituation stellt die Krankheit eines Kindes bzw. pflegebedürftige Angehörige dar. Bei dem Maximalbetrag von 600 Euro im Jahr handelt es sich um einen Steuerfreibetrag, mit der Folge, dass nur der übersteigende Teilbetrag der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Beispiel: Eine Teilzeitkraft mit einem neunjährigen Kind muss aufgrund eines kurzfristigen Großauftrag ihre Arbeitszeit vorübergehend auf Vollzeit aufstocken. Für die Betreuung des Kindes am Nachmittag im Haushalt der Arbeitnehmerin durch eine Tagesmutter fallen Kosten i. H. 800 Euro an.

Ergebnis: Der Arbeitgeber kann die aufgrund außergewöhnlichen beruflichen Gründen notwendige Betreuung des Kindes anfallenden Kosten i. H. von 600 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei übernehmen. Ein darüber hinausgehender Ersatz durch den Arbeitgeber i. H. von 200 Euro (800 Euro abzgl. Freibetrag von 600 Euro) wäre der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen. Entsprechende Belege sind als Nachweis zum Lohnkonto zu nehmen.

Gesetzliche Regelungen: § 3 Nr. 34 a EStG

4. Steuerliche Behandlung des Betriebssports

Können Arbeitnehmer unentgeltlich betriebseigene Sportanlagen des Arbeitgebers nutzen, so ist hierin kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Mitgliedschaft in einem Verein oder Fitnessstudio lohnsteuer- und in der Folge sozialversicherungsfrei ermöglichen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der 44-EuroSachbezugsgrenze vorliegen.

Beispiel: Ein Arbeitgeber schließt direkt mit einem Fitnessclub einen Rahmenvertrag ab. Dieser sieht vor, dass dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer, der den Fitnessclub besucht, ein Mitgliedsbeitrag i. H. von 40 Euro direkt in Rechnung gestellt wird.

Ergebnis: Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer die Mitgliedschaft im Fitnessclub in Form eines Sachbezugs ermöglicht, ist die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze anwendbar. Die Nutzung des Fitnessclubs ist für die Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern keine weiteren anrechenbaren Sachbezüge gewährt werden.

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer (LSt):

Die Frage, ob die Nutzung betriebseigener Sportanlagen Arbeitslohn ist oder nicht, richtet sich nach § 19 Abs. 1 EStG und § 2 LStDV. Die Überlassung von Tennis- und Squashplätzen als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil ist ausdrücklich erwähnt in H 19.3 LStH „Beispiele“.

Sozialversicherung (SV):

Bei Überlassung von Sportanlagen durch den Arbeitgeber besteht Beitragspflicht als laufendes Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV i. V. m. der Finanzrechtsprechung (BFH, Urteil v. 27.9.1996, VI R 44/96, USK 9645) soweit üblicherweise ein Entgelt zu zahlen ist.

Kurzübersicht

Entgelt, LSt, SV: Nutzung betriebseigener Sportanlagen: frei, frei Überlassung von angemieteten Sportstätten: pflichtig, pflichtig
Zuschuss zu Mitgliedsbeiträgen in Sport- oder Fitnessstudios: pflichtig, pflichtig

Gesetzliche Regelungen: § 19 Abs. 1 EStG und § 2 LStDV

« zurück