Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Donnerstag, 01.10.2015

Gemeinnützigkeit sichern

Gemeinnützige Körperschaften müssen darauf achten, ihre Gemeinnützigkeit nicht zu verlieren. Gesetzlich gibt es einige Fallstricke, die zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen können. Folgende Punkte sollten geprüft werden, um ggf. noch rechtzeitig Maßnahmen ergreifen zu können:

  • Gibt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dem Verein das Gepräge? Wichtig ist, dass die Gemeinnützigkeit, d.h. die Verfolgung der ideellen Zwecke im Vordergrund steht. Es kommt bei der Prüfung des Gepräges nicht darauf an, welcher Bereich die meisten Einnahmen oder Gewinne abwirft, sondern vielmehr darauf, wie sich Personal- und Zeitaufwand auf die einzelnen Bereiche verteilen.
  • Können die Vereinsgelder zeitnah für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden? Zeitnah ist eine Verausgabung bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Vereinnahmung folgenden Wirtschaftsjahres. Das heißt, für Mittelzuflüsse im Jahr 2015 besteht damit ein Verwendungsrahmen bis 2017.
  • In Betracht kommt u.U. auch die Bildung einer freien Rücklage in Höhe von 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung sowie in Höhe von 10 % der übrigen zeitnah zu verwendenden Mittel. Einstellungen in die freien Rücklagen müssen zeitnah durchgeführt und in der Rechnungslegung klar ausgewiesen werden. Steuerbegünstigte Körperschaften können den Höchstbetrag für die freie Rücklage, die sie nicht ausgeschöpft haben, seit 2014 noch in den nächsten beiden Jahren nutzen.
  • Satzungsmäßige Rücklagen, Wiederbeschaffungsrücklagen und Rücklagen zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind unverzüglich aufzulösen, wenn der Rücklagengrund entfallen ist. Die frei gewordenen Mittel sind innerhalb von 2 Jahren zu verwenden.
  • Die Feststellung, ob eine Körperschaft gemeinnützig ist oder nicht, erfolgt jetzt in einem gesonderten Feststellungsverfahren.

Hinweis: Seit dem 1. Januar 2014 gibt es neue Spendenbescheinigungen. Seit 2015 sind die neuen Bescheinigungen zwingend zu verwenden. Sollte noch keine Anpassung der Spendenbescheinigungen erfolgt sein, so ist dies unbedingt nachzuholen.

Vergütungen an Ehrenamtliche und Übungsleiter

Vergütungen an ehrenamtlich Tätige und Übungsleiter können jetzt noch geleistet werden, um die steuerlichen Freibeträge optimal zu nutzen. An Übungsleiter können pro Jahr 2.400 € steuerfrei gezahlt werden, für alle anderen Ehrenamtlichen im Verein beträgt der Freibetrag 720 €. Daneben können auch Auslagen, z.B. nachgewiesene Fahrt- und Telefonkosten, steuerfrei erstattet werden.

Achtung: Vergütungen an ehrenamtliche Vorstände sind problematisch. Nur wenn die Satzung dies ausdrücklich erlaubt, dürfen auch Vereinsvorstände die Ehrenamtspauschale erhalten. Sonst droht der Entzug der Gemeinnützigkeit.

Auch für Mitglieder des Vorstands eines nicht gemeinnützigen Vereines/Verbandes schreibt das BGB grundsätzlich die Unentgeltlichkeit dieser Tätigkeit vor. Von dieser gesetzlichen Vorgabe können Vereine/ Verbände nur aufgrund einer in der Satzung enthaltenen Vergütungsmöglichkeit abweichen. Der Vorstand kann aber weiterhin wie ein Beauftragter Ersatz seiner Auslagen erhalten.

Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis bestehen, sind umsatzsteuerfrei. Als angemessener Betrag gelten 50 €/Tätigkeitsstunde sowie 17.500 €/Jahr.

Hinweis: Pauschale Vergütungen fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung. Jedoch ist die Zahlung solcher pauschaler Vergütungen unschädlich, wenn die Zahlungen gemäß Vertrag/Satzung oder Beschluss eines laut Satzung befugten Gremiums unter Angabe einer konkreten Anzahl von Tätigkeitsstunden pro Woche/Monat/Jahr geregelt sind und die o.g. Betragsgrenzen einhalten. Der tatsächliche Zeitaufwand ist glaubhaft zu machen.

« zurück