Steuer-News-Archiv
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Donnerstag, 01.10.2015

Werbungskostenabzug für eine teilweise privat veranlasste Feier?

Können Kosten für eine Feier, die teilweise privat und teilweise beruflich veranlasst ist, in Kosten der privaten Lebensführung und abziehbare Werbungskosten aufgeteilt werden?

Ein aktuelles Urteil des BFH gibt Anlass, dieser Frage näher nachzugehen. Hintergrund ist eine Entscheidung des Großen Senates des BFH aus dem Jahr 2009. Mit diesem Urteil hatte der BFH das Aufteilungs- und Abzugsverbot von gemischt veranlassten Aufwendungen bei einer teilweise privat und teilweise beruflich veranlassten Reise aufgegeben. Danach ist eine Aufteilung von gemischten Aufwendungen grundsätzlich möglich, jedoch nur dann, wenn es objektivierbare Kriterien für eine Aufteilung gibt. Greifen die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine objektive Aufteilung nicht möglich ist, scheidet ein Werbungskostenabzug vollständig aus. Dies ist z.B. bei einem Anzug, der zwar vorwiegend beruflich getragen wird, jedoch auch zu privaten Anlässen getragen werden kann, der Fall.

Nun hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld teilweise als Werbungskosten abziehbar sein können.

Ein Steuerpflichtiger wurde kurz vor seinem 30. Geburtstag zum Steuerberater bestellt. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in gemietete Räumlichkeiten an seinem Wohnort ein. Er teilte die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen nach Köpfen auf und begehrte den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit sie auf die dem beruflichen Bereich zugeordneten Gäste entfielen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Auch die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Der BFH entschied dagegen, dass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass teilweise als Werbungskosten abziehbar sein können. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag der Aufwendungen könne anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sei. Hiervon könne insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen würden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung)ausgesprochen würden.

Hinweis: Werden also nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen, scheidet eine Aufteilung der Aufwendungen aus, da man hier davon ausgehen kann, dass auch diese Gäste aus privaten Beweggründen eingeladen wurden.

Noch ein weiteres Verfahren hinsichtlich der Feier zu einem 40-jährigen Dienstjubiläum ist beim Lohnsteuersenat des BFH anhängig. Hier hatte der Sachgebietsleiter eines Finanzamtes alle seine Kollegen in den Sozialraum der Behörde eingeladen, wo Getränke und Häppchen für die Gäste bereit standen. Der Werbungskostenabzug hierfür wurde abgelehnt.

Zu Recht wie das Finanzgericht Niedersachsen befand. Nach Ansicht der niedersächsischen Finanzrichter ist ein Dienstjubiläum ein höchstpersönliches Ereignis. Die hierfür entstandenen Aufwendungen sind durch die gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen verursacht und stellen daher im vollen Umfang Kosten der privaten Lebensführung dar. Eine Entscheidung, die nur schwer nachzuvollziehen ist, was wohl auch der BFH so sieht, denn die Revision wurde zwar durch das Finanzgericht nicht zugelassen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte jedoch Erfolg. Das Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Hinweis: Sollte das Finanzamt die von Ihnen erklärten Aufwendungen für die Feier Ihres Dienstjubiläums nicht zum Abzug zulassen, sollte - unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des BFH - Einspruch eingelegt werden. Hier wird Verfahrensruhe gewährt. Wir erledigen den Einspruch gerne für Sie.

Steuerzahlerfreundlich ist hingegen ein Urteil des Finanzgerichtes Münster, welches einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für eine Abschiedsfeier anlässlich eines Arbeitgeberwechsels zugelassen hat.

Eine Führungskraft eines Industrieunternehmens nahm eine Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule auf und beendete daher ihr Arbeitsverhältnis mit ihrem bisherigen Arbeitgeber. Aus diesem Anlass lud der Diplom-Ingenieur ausschließlich Personen aus seinem beruflichen Umfeld zu einer Feier in ein Hotel-Restaurant ein. Die Feier sollte um 18 Uhr, also erst nach Dienstende beginnen. Private Freunde oder Verwandte waren nicht geladen. Die Richter sahen eine berufliche Veranlassung gegeben und ließen den Werbungskostenabzug zu. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.

Hinweis: Da im Fall des BFH zum einen die Bestellung zum Steuerberater gefeiert wurde und zum anderen der Geburtstag des Steuerpflichtigen, stellt sich die Frage, ob ein (anteiliger) Abzug der Aufwendungen möglich ist, wenn eine reine Geburtstagsfeier veranstaltet wird. Laut BFH ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Feier. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses könne sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Ob die Aufwendungen Werbungskosten sind, sei daher anhand weiterer Kriterien zu beurteilen. So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen sei außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist. Es lässt sich also festhalten, dass der BFH wohl auch die Aufteilung der Aufwendungen einer reinen Geburtstagsfeier zulassen würde, wenn die Einladung der Gäste teilweise beruflich veranlasst ist. Werden hierbei „Kollegen“ eingeladen, ist es erforderlich, dass alle Kollegen des Betriebes, bzw. der Abteilung eingeladen werden, da man sonst davon ausgehen müsste, dass bei einer Beschränkung auf bestimmte Kollegen, die Einladung privat veranlasst ist, da zu diesen Kollegen auch private Kontakte gepflegt werden.

Quelle: BFH-Urteil vom 8. Juli 2015, VI R 46/14, Haufe-Index 8615602; FG Niedersachsen, Urteil vom 3. Dezember 2014, 4 K 28/14, Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 24/15), NWB DokID: DRAAAE-96289; FG Münster, Urteil vom 29. Mai 2015, 4 K 3236/12 E, rechtskräfti
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