Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Freitag, 01.01.2016

Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden

Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind nur dann voll abzugsfähig, wenn im Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit liegt. Ist dies nicht der Fall, sind Kosten bis zu 1.250 € abzugsfähig, wenn ansonsten kein beruflicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht ein sonstiger Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Eine Steuerpflichtige und Mutter eines neunjährigen Jungen hat nach ihrer Scheidung mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über Telearbeit getroffen, um weiterhin in Vollzeit arbeiten zu können. Nach dieser Vereinbarung musste sie nur vormittags im Büro anwesend sein und konnte am Nachmittag zu Hause arbeiten. Ferner wurde vereinbart, dass die Steuerpflichtige ihre private Büroeinrichtung sowie den PC kostenlos zur Verfügung stellte. Ihr Arbeitgeber stellte nur das Verbrauchsmaterial (Papier, Tintenpatronen für den Drucker, Disketten sowie Software) und erstattete ihr dienstlich notwendige Telefon-, Fax- und Internetkosten. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Steuerpflichtige Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer von 1.500 € geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug, weil der Steuerpflichtigen bei ihrem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamtes und führte dazu aus, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig seien, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Im vorliegenden Fall habe der Steuerpflichtigen in erforderlichem Umfang ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers zur Verfügung gestanden. Denn es war ihr - wie sie selbst eingeräumt habe - nicht untersagt, ihren dienstlichen Arbeitsplatz auch zu den häuslichen Arbeitszeiten am Nachmittag weiterhin zu nutzen. Das Fehlen eines solchen Nutzungsverbots habe der BFH auch in einem anderen Urteil für entscheidungserheblich erachtet. Die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes der Steuerpflichtigen war nicht etwa deshalb eingeschränkt, weil er im Bedarfsfall bzw. in Zeiten bestehender Raumnot von anderen Kolleginnen und Kollegen mitgenutzt würde. Auch könne sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie am häuslichen Arbeitsplatz außerhalb der Dienstzeiten arbeite. Denn eine „jederzeitige Zugriffsmöglichkeit“ auf den anderen Arbeitsplatz oder seine „jederzeitige Verfügbarkeit“ sei nicht erforderlich. Es reiche vielmehr aus, dass die Steuerpflichtige ihren Arbeitsplatz zu den üblichen Bürozeiten nutzen könnte, wenn sie dies wolle. Dass sie aus privaten Gründen (Kinderbetreuung) ihren Arbeitsplatz im Verwaltungsgebäude ihres Arbeitgebers nicht nutzen könne, sei steuerrechtlich unbeachtlich.

Für Alleinerziehende habe der Gesetzgeber mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308  € eine Steuervergünstigung geschaffen. Vor diesem Hintergrund seien keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im vorliegenden Fall eingreifende Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer ersichtlich.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. August 2015, 3 K 1544/13, www.mjv. rlp.de
« zurück