Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Freitag, 01.01.2016

Abgrenzung einer Betriebsfeier zu einer betrieblichen Repräsentationsveranstaltung

Das Finanzgericht BadenWürttemberg hat entschieden, dass bei Überschreiten der Freigrenze (seit 2015 Freibetrag) von 110 € eine betriebliche Veranstaltung zu Werbezwecken nur dann nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führt, wenn an ihr weit überwiegend Geschäftspartner und andere externe Gäste und daneben nur einige Arbeitnehmer teilnehmen. Tritt auf der Betriebsveranstaltung des Arbeitgebers dabei ein weltbekannter Künstler auf, fließt dem Arbeitnehmer für die Teilnahme seiner Familienangehörigen in Höhe des durchschnittlichen Konzertkartenpreises weiterer Arbeitslohn zu.

Eine GmbH beschäftigte in ihrer Firmengruppe etwa 1.000 Mitarbeiter. Anlässlich ihres Firmenjubiläums veranstaltete sie 2006 eine Jubiläumsfeier, zu der sie über die Firmenzeitschrift sämtliche Mitarbeiter einlud. Vorgesehen waren im Anschluss an einen Sektempfang und verschiedene Reden ab 20:30 Uhr der Auftritt mehrerer Unterhaltungskünstler sowie der Auftritt des engagierten Stargastes, bevor später von einer sehr bekannten Band zur Tanzmusik aufgespielt werde. Daneben lud die GmbH weitere Gäste aus Politik und Wirtschaft ein. Tatsächlich nahmen an der Veranstaltung 1.060 Gäste teil. Darunter befanden sich insgesamt 871 aktive bzw. ehemalige Mitarbeiter einschließlich der sie begleitenden Ehepartner und Lebensgefährten. Die Veranstaltung fand in der aufwändig umdekorierten Montagehalle der GmbH statt. Die GmbH sah die Jubiläumsfeier zunächst als lohnsteuerpflichtige Betriebsveranstaltung an, die sie mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % anmeldete. Im Anschluss an eine 2010 durchgeführte LSt-Außenprüfung hob das Finanzamt mit Bescheid vom 10.02.2012 den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Dagegen legte die GmbH Einspruch ein und machte nunmehr geltend, dass es sich nicht um eine (wegen der Höhe der Kosten als unüblich anzusehende und damit lohnsteuerpflichtige) Betriebsveranstaltung gehandelt habe, sondern – wegen der Ausrichtung auf die Repräsentation des Unternehmens nach außen – um eine öffentliche Feier, die zur Entlohnung der Mitarbeiter gänzlich ungeeignet gewesen sei (sog. allgemeine betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers). Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht BadenWürttemberg wies die Klage ab. Unter Betriebsveranstaltungen seien Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter zu verstehen, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehe und bei denen das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an ihrer Durchführung in der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander und in der Verbesserung des Betriebsklimas zu sehen sei. Einen solchen Charakter habe die streitige Jubiläumsfeier gehabt, da die GmbH sämtliche Mitarbeiter eingeladen hatte. Auch im Hinblick auf den äußeren Rahmen sowie den Programmablauf habe die Feier offenkundig auch einen gesellschaftlichen Charakter. Entgegen der Darstellung der GmbH sei die Veranstaltung durchaus geeignet gewesen, den Kontakt der Mitarbeiter untereinander zu fördern. Schon das reine Zahlenverhältnis (871 von 1.060 Teilnehmern) zeige, dass der Umgang mit hochrangigen außerbetrieblichen Gästen keineswegs die Haupt-, geschweige denn die Alleinaufgabe der breiten Mehrzahl der zur Feier eingeladenen Betriebsangehörigen war. Das Bestreben der GmbH sich mit der Feier zugleich gegenüber der Öffentlichkeit als erfolgreiches Unternehmen zu präsentieren, verschaffe ihr noch keinen Charakter als bloße Repräsentations- oder Werbeveranstaltung. Dafür hätte die Anwesenheit externer Gäste im Vordergrund stehen müssen.

Hinweis: Das Finanzgericht ließ die Revision zu. Die Klärung der Frage nach der Abgrenzung zwischen Betriebsveranstaltungen einerseits und betrieblichen Repräsentationsveranstaltungen andererseits diene der Fortbildung des Rechts.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Mai 2015, 6 K 115/13, Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 51/15), EFG 2015 S. 2167
« zurück